Regelwerk

RiVASt - Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

Vom 23. Dezember 2016
(BAnz AT 12.10.2017 B1 *)



Archiv 2008

Verbindlich eineführt By: BayMBl. 2019 Nr. 447

Kapitel A
Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten

Erster Teil
Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden

Abschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 1
Grundsätze

Nummer 1 Anwendungsgrundsätze

(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.

(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen und Ähnliches) entgegenstehen. Sie sind auf den Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.

Nummer 2 Internationale Rechtshilfe

Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG, abgedruckt im Anhang I Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.

Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe

(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.

(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das IRG. Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II ( Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.

Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe

(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.

(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).

(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 92c IRG) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.

Nummer 5 Geschäftswege

(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:

  1. der diplomatische Geschäftsweg
    - die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung,
  2. der ministerielle Geschäftsweg
    - die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten miteinander in Verbindung,
  3. der konsularische Geschäftsweg
    - eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behörden dieses Staates treten miteinander in Verbindung,
  4. der unmittelbare Geschäftsweg
    - die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinander in Verbindung, unbeschadet der Einschaltung einer Prüfungs- oder Bewilligungsbehörde sowie der Übermittlung über das Bundeskriminalamt oder eine andere Übermittlungsstelle.

(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.

(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.

Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt

Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.

Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden

(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:

  1. die Bewilligungsbehörde
    - sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
  2. die Prüfungsbehörde
    - sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
  3. die Vornahmebehörde
    - sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. Nummer

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