umwelt-online: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2)
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Artikel 18 Rechtshilfe
(1) Die Vertragsstaaten leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen, wie in Artikel 3 vorgesehen, und leisten einander gegenseitig eine vergleichbare Hilfe, wenn der ersuchende Vertragsstaat hinreichenden Grund zu dem Verdacht hat, dass die Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b grenzüberschreitender Natur ist, oder auch wenn Opfer, Zeugen, Erträge, Tatwerkzeuge oder Beweise solcher Straftaten sich im ersuchten Vertragsstaat befinden und an der Straftat eine organisierte kriminelle Gruppe mitwirkt.
(2) Bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 10 im ersuchenden Vertragsstaat zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den die einschlägigen Gesetze, Verträge und sonstigen Übereinkünfte des ersuchten Vertragsstaats zulassen.
(3) Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:
(4) Unbeschadet des innerstaatlichen Rechts können die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats einer zuständigen Behörde in einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen Informationen im Zusammenhang mit Strafsachen übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Informationen der Behörde dabei behilflich sein könnten, Ermittlungen und Strafverfahren durchzuführen oder erfolgreich abzuschließen, oder den anderen Vertragsstaat dazu veranlassen könnten, ein Ersuchen nach diesem Übereinkommen zu stellen.
(5) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 erfolgt unbeschadet der Ermittlungen und des Strafverfahrens in dem Staat, dessen zuständige Behörden die Informationen bereitstellen. Die zuständigen Behörden, welche die Informationen erhalten, werden ein Ersuchen, die betreffenden Informationen - auch nur vorübergehend - vertraulich zu behandeln oder ihren Gebrauch Einschränkungen zu unterwerfen, befolgen. Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet er, bevor er diese Informationen offen legt, den Vertragsstaat, der sie übermittelt, und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der Vertragsstaat, der die Informationen erhält, den übermittelnden Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.
(6) Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.
(7) Die Absätze 9 bis 29 gelten für Ersuchen, die auf Grund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsstaaten nicht durch einen Vertrag über Rechtshilfe gebunden sind. Sind diese Vertragsstaaten durch einen solchen Vertrag gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags, sofern die Vertragsstaaten nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 9 bis 29 anzuwenden. Den Vertragsstaaten wird dringend nahe gelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.
(8) Die Vertragsstaaten dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.
(9) Die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Der ersuchte Vertragsstaat kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon, ob das Verhalten nach seinem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, leisten, soweit er dies nach eigenem Ermessen beschließt.
(10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes:
(Stand: 16.06.2018)
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