umwelt-online: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (1)

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Regelwerk

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Vom 1. September 2005
(BGBl. II Nr. 21 vom 08.09.2005 S. 956)



(Übersetzung)

Artikel 1 Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "organisierte kriminelle Gruppe" eine strukturierte Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam mit dem Ziel vorgeht, eine oder mehrere schwere Straftaten oder in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten zu begehen, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;
  2. bezeichnet der Ausdruck "schwere Straftat" ein Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder einer schwereren Strafe bedroht ist;
  3. bezeichnet der Ausdruck "strukturierte Gruppe" eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer Straftat gebildet wird und die nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für ihre Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat;
  4. bezeichnet der Ausdruck "Vermögensgegenstände" Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;
  5. bezeichnet der Ausdruck "Erträge aus Straftaten" jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammt oder dadurch erlangt wurde;
  6. bezeichnet der Ausdruck "Einfrieren" oder "Beschlagnahme" das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  7. bezeichnet der Ausdruck "Einziehung", der gegebenenfalls den Verfall umfasst, die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;
  8. bezeichnet der Ausdruck "Haupttat" jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können;
  9. bezeichnet der Ausdruck "kontrollierte Lieferung" die Methode, auf Grund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind;
  10. bezeichnet der Ausdruck "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration" eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für durch dieses Übereinkommen erfasste Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt worden ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten; Bezugnahmen auf "Vertragsstaaten" in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

Artikel 3 Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, Anwendung auf die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung

  1. der in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6, 8 und 23 umschriebenen Straftaten und
  2. der schweren Straftaten im Sinne des Artikels 2,

wenn die Straftat grenzüberschreitender Natur ist und eine organisierte kriminelle Gruppe daran mitwirkt.

(2) Eine Straftat ist grenzüberschreitender Natur im Sinne des Absatzes 1, wenn sie

  1. in mehr als einem Staat begangen wird;
  2. in einem Staat begangen wird, jedoch ein maßgeblicher Teil ihrer Vorbereitung, Planung, Leitung oder Kontrolle in einem anderen Staat stattfindet;
  3. in einem Staat begangen wird, jedoch eine organisierte kriminelle Gruppe an ihr mitwirkt, die in mehr als einem Staat kriminellen Tätigkeiten nachgeht, oder
  4. in einem Staat begangen wird, jedoch erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat hat.

Artikel 4 Schutz der Souveränität

(1) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(2) Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 5 Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

  1. eine der nachfolgenden Handlungen oder beide als Straftaten neben solchen, die den Versuch oder die Vollendung einer kriminellen Tätigkeit darstellen:

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