Regelwerk

Protokoll vom 16. Oktober 2001 vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 22. Juli 2005
(BGBl. II Nr. 16 vom 27.07.2005 S. 661)



Zum Gesetz=>

Die Hohen Vertragsparteien dieses Protokolls, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

in Anbetracht der auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 angenommenen Schlussfolgerungen sowie der Notwendigkeit, diese Schlussfolgerungen unverzüglich in die Tat umzusetzen, so dass das Ziel der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erreicht wird,

unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigen anlässlich der Vorlage der Berichte zur gegenseitigen Begutachtung, die entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen1 erstellt wurden,

in der Überzeugung, dass zusätzliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen für die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche und der Finanzkriminalität, erforderlich sind -

haben folgende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union2 - nachstehend "Rechtshilfeübereinkommen von 2000" genannt - beigefügt werden und die Bestandteil jenes Übereinkommens sind:

Artikel 1 Auskunftsersuchen zu Bankkonten

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, um auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer in seinem Gebiet niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert; wenn dies der Fall ist, übermittelt er alle Angaben zu den ermittelten Konten.

Die Informationen erstrecken sich ferner - falls darum ersucht wurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden können - auf Konten, für die die Person, gegen die ein Verfahren läuft, eine Vollmacht besitzt.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Die in diesem Artikel festgelegte Verpflichtung gilt nur, wenn die Ermittlung Folgendes betrifft:

(4) Die ersuchende Behörde

(5) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

(6) Der Rat kann gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union beschließen, den Anwendungsbereich von Absatz 3 zu erweitern.

Artikel 2 Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften

(1) Auf Antrag des ersuchenden Staates übermittelt der ersuchte Staat die Angaben über bestimmte Bankkonten und über Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in dem Ersuchen angegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(2) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(3) Der ersuchende Mitgliedstaat gibt in seinem Antrag an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Erledigung eines Ersuchens nach diesem Artikel von denselben Bedingungen abhängig machen, die für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.

Artikel 3 Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften

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