Regelwerk

BKADV - BKA-Daten-Verordnung
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Vom 4. Juni 2010
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.06.2010 S. 716; 08.06.2010 S. 716 10; 13.04.2017 S. 872 17)



§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale

(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsnamen,
  4. sonstige Namen wie Spitznamen,
  5. andere Namensschreibweisen,
  6. andere Personalien wie Alias-Personalien,
  7. Familienstand,
  8. akademischer Grad,
  9. erlernter Beruf,
  10. ausgeübte Tätigkeit,
  11. Schulabschluss,
  12. Geschlecht,
  13. Geburtsdatum,
  14. Geburtsort einschließlich Kreis,
  15. Geburtsstaat,
  16. Geburtsregion,
  17. Volkszugehörigkeit,
  18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
  19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
  20. Wohnanschrift sowie
  21. Sterbedatum.

(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

  1. Lichtbilder,
  2. Personenbeschreibungen wie
    1. Gestalt,
    2. Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
    3. Gewicht,
    4. scheinbares Alter,
    5. äußere Erscheinung,
    6. Schuhgröße,
  3. besondere körperliche Merkmale,
  4. verwendete Sprachen,
  5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
  6. verfasste Texte,
  7. Handschriften und
  8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).

§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind 17

(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

  1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
  2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,
  3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
  4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
  5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
  6. Angaben zu Konten,
  7. Angaben zu Finanztransaktionen,
  8. Angaben zu Zahlungsmitteln,
  9. Angaben zu Vermögenswerten,
  10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,
  11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie
    1. neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,
    2. Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,
    3. Modus Operandi und Tatbegehungsweise,
    4. Spuren des Beschuldigten,
    5. Angaben zum Opfertyp,
    6. Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,
  12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,
  13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,
  14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,
  15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie "Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie "bewaffnet", "gewalttätig", "Explosivstoffgefahr",
  16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie "Sexualstraftäter", "Straftäter politisch links motiviert" oder "Straftäter politisch rechts motiviert",
  17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,
  18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in
    1. einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,
    2. einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,
    3. einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,
    4. einem öffentlichen Verkehrsmittel oder
    5. einem Amtsgebäude,
  19. Vorgangsdaten wie
    1. Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,
    2. Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,
    3. beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

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