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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 26. November 2018
(BAnz. AT vom 30.11.2018 B3)



I.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. September 2016 durch Bekanntmachung vom 15. August 2016 (BAnz AT 24.08.2016 B1), beschlossen:

1. In Nummer 6 Absatz 5 wird nach der Angabe " § 89b Absatz 4," die Angabe " § 89c Absatz 4,"eingefügt.

2. In Nummer 90 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 89b Absatz 4," die Angabe " § 89c Absatz 4,"eingefügt.

3. Nummer 140 wird wie folgt geändert:

a) Im bisherigen Absatz 1 entfällt der Klammerzusatz "(1)".

b) Absatz 2

(2) Die Mitteilung nach § 406d Abs. 1 und 2 StPO veranlasst die zum Zeitpunkt der Mitteilung für den Verfahrensabschnitt zuständige Stelle.

wird aufgehoben.

4. Nummer 174b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bestellung des Beistandes "Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht."

5. Nummer 194 wird wie folgt gefasst:

alt neu
194 Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 19. September 2008 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl. - S. 1154).

"194 Ausweise von Diplomaten und anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen

Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (GMBl. S. 1206)."

6. In Nummer 195 Absatz 2 wird die Angabe "(Telefon 01888/17-0, Telefax 01888/173402)" durch die Angabe "(Telefonnummer: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00 bis 16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter: 030-5000-2911)" ersetzt.

7. Nummer 205 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "(§§ 89a und 89b StGB)" durch "(§§ 89a und 89b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB)," ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 18 Absatz 2 BVerfSchG" durch die Angabe " § 18 Absatz 1b BVerfSchG" ersetzt.

8. Nummer 207 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
  1. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b und 91 StGB,
  2. Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
  3. Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
  4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
  5. Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 211, 212 und 227 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
  6. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308, 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,
  7. Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,
  8. Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes

werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt. Ausgenommen sind

  1. Akten, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z.B. Akten über Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind und
  2. Akten über selbständige Einziehungsverfahren.
"(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
  1. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b und 91 StGB,
  2. Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,
  3. Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des § 109h StGB,
  4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129, 129a und 129b StGB,
  5. Politisch motivierter Gewaltstraftaten der Deliktsgruppen
    1. Widerstandsdelikte in den Fällen der §§ 113 bis 115 StGB,

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