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Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Vom 26. November 2018
(BAnz. AT vom 30.11.2018 B3)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. September 2016 durch Bekanntmachung vom 15. August 2016 (BAnz AT 24.08.2016 B1), beschlossen:
1. In Nummer 6 Absatz 5 wird nach der Angabe " § 89b Absatz 4," die Angabe " § 89c Absatz 4,"eingefügt.
2. In Nummer 90 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 89b Absatz 4," die Angabe " § 89c Absatz 4,"eingefügt.
3. Nummer 140 wird wie folgt geändert:
a) Im bisherigen Absatz 1 entfällt der Klammerzusatz "(1)".
b) Absatz 2
(2) Die Mitteilung nach § 406d Abs. 1 und 2 StPO veranlasst die zum Zeitpunkt der Mitteilung für den Verfahrensabschnitt zuständige Stelle.
wird aufgehoben.
4. Nummer 174b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bestellung des Beistandes | "Bestellung des Beistandes und des psychosozialen Prozessbegleiters" |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Gleiches gilt, wenn während eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g StPO eingeht."
5. Nummer 194 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
194 Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen vom 19. September 2008 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl. - S. 1154). |
"194 Ausweise von Diplomaten und anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen
Die Art der Ausweise von Diplomaten und der anderen von der inländischen Gerichtsbarkeit befreiten Personen ergibt sich aus dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2015 (GMBl. S. 1206)." |
6. In Nummer 195 Absatz 2 wird die Angabe "(Telefon 01888/17-0, Telefax 01888/173402)" durch die Angabe "(Telefonnummer: 030-5000-3411 bzw. 0228-9917-2633 von 9.00 bis 16.00 Uhr, ansonsten im Lagezentrum unter: 030-5000-2911)" ersetzt.
7. Nummer 205 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "(§§ 89a und 89b StGB)" durch "(§§ 89a und 89b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 89c StGB)," ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe " § 18 Absatz 2 BVerfSchG" durch die Angabe " § 18 Absatz 1b BVerfSchG" ersetzt.
8. Nummer 207 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt. Ausgenommen sind
|
"(2) Die Staatsanwaltschaft übersendet in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen
|
(Stand: 18.02.2019)
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