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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 23. Juli 2014
(BAnz. AT vom 18.08.2014 B1)



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2012 (BAnz AT 02.05.2012 B1), beschlossen:

I.

1. Nummer 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei der Entscheidung, ob die Tat verfolgt werden soll, ist Art. 5 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (Vertrags- und Umsetzungsgesetz: Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998, BGBl. 1998 II S. 2327)* zu beachten."

b) Dem neuen Satz 3 wird folgende Fußnote beigefügt:

"*Art. 5 des OECD-Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

"Ermittlungsverfahren und Strafverfolgung wegen Bestechung eines ausländischen Amtsträgers unterliegen den geltenden Regeln und Grundsätzen der jeweiligen Vertragspartei. Sie dürfen nicht von Erwägungen nationalen wirtschaftlichen Interesses, der möglichen Wirkung auf Beziehungen zu einem anderen Staat oder der Identität der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen beeinflusst werden."

2. In Nummer 100 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Art. 9 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " § 4 NATO-Truppen-Schutzgesetz" ersetzt.

3. In Nummer 202 Absatz 1 werden die Wörter "Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz" ersetzt.

4. In Nummer 204 Absatz 1 werden die Wörter "Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz" ersetzt.

5. In Nummer 205 Absatz 1 werden die Wörter "Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes" durch die Wörter " §§ 1 und 3 NATO-Truppen-Schutzgesetz" ersetzt.

6. Nummer 211 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren mangels Beweises oder aus Rechtsgründen einstellt ( § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO), die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit einholt ( §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO) oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung zustimmt ( §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO), dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind. "(1) In den Fällen, in denen ein oberstes Staatsorgan des Bundes oder eines Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach §§ 90 Abs. 4, 90b Abs. 2, 97 Abs. 3, 104a, 129b Abs. 1 Satz 3, 194 Abs. 4 StGB erteilt oder Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat, teilt der Staatsanwalt, bevor er das Verfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder nach den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO einstellt oder einer vom Gericht beabsichtigten Einstellung nach den §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO zustimmt, dem obersten Staatsorgan unter Beifügung der Akten die Gründe mit, die für die Einstellung des Verfahrens sprechen, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn der Staatsanwalt entgegen einer widersprechenden Stellungnahme des obersten Staatsorgans das Verfahren einstellt oder der Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zustimmt, so soll er dabei auch die Einwendungen würdigen, die gegen die Einstellung erhoben worden sind."

7. Nummer 228 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird die Angabe "184a und 184b" durch die Angabe "184a, 184b und 184c" ersetzt,

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter der Schrift verneint hat, teilen die Zentralstellen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in gleicher Form mit."

8. Die Abschnittsüberschrift vor Nummer 257 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz "2. Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Betäubungsmittelgesetz"

9. Nummer 257 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln gilt Nr. 256 Abs. 2 entsprechend.

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