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Regelwerk

Änderungstext

2. Energiesteuersenkungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Vom 24. April 2026
(BGBl. I vom 29.04.2026 Nr. 116)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 68 (aufgehoben) " § 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".

2. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:

alt neu
§ 68 (aufgehoben) " § 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

  1. 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro,
  2. 1.000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro

beträgt.

(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.

(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst.

(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1."

Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 109a (aufgehoben) " § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften".

2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt:

alt neu
§ 109a (aufgehoben) " § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.

(2) § 109 Absatz 2 Nummer 2

  1. Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro,
  2. Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.

(3) § 109 Absatz 2 Nummer 3

  1. Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 206,90 Euro,

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