Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
Vom 6. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1493)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 Buchstabe b wird Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
alt | neu |
"(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei
insgesamt jedoch um nicht mehr als 130 Euro;
|
"(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt sich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag) bei
Der Steuerentlastungsbetrag nach Satz 1 ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach Absatz 1 Nummer 2 und 2a sowie Absatz 4 Nummer 2, bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrags nach ihrem jeweiligen Betriebszeitraum." |
2. Der Nummer 12 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
"(14) Der Steuerentlastungsbetrag nach § 9 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a beträgt für die Dauer von zwei Jahren ab dem Tag des vom Bundesminister der Finanzen bekannt gegebenen Inkrafttretens von Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, in Doppelbuchstabe aa 2,45 Euro und in Doppelbuchstabe bb 5,45 Euro.""
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am zweiten Tag nach der Verkündung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) nach seinem Artikel 3 Absatz 1 in Kraft.
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ID 170892
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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