Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Vom 6. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1491)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes

Das Zweite Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt neu
Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag "Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag".

wird aufgehoben.

2. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Artikel 1 Nummer 7" die Angabe "Buchstabe b" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind; "1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;"

2. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2018)

alt neu
Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag. "Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag".

3. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2018)

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind. "Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten."

b) Satz 3

Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

4. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter " , ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3" gestrichen.
(gültig ab 01.01.2018)

b) In Nummer 5 werden die Wörter "der Gültigkeit" durch die Wörter "des Betriebszeitraums" ersetzt.

5.In § 17 werden die Wörter "vom Hundert" gestrichen.

6. § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) (aufgehoben) "(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

"b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 16), das bei erstmaliger Zulassung

aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc) ab dem 1. Januar 2014

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