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VStG - Vermögensteuergesetz
Vom 14. November 1990
(BGBl. I Nr. 63 vom 20.11.1990 S. 2467; 13.12.1990 S. 2775; 24.06.1991 S. 1322; 25.02.1992 S. 297; 09.11.1992 S. 1853; 23.06.1993 S. 944; 13.09.1993 S. 1569; 17.12.1993 S. 2118; 21.12.1993 S. 2310; 27.12.1993 S. 2378; 14.09.1994 S. 2325; 11.10.1995 S. 1250; 18.12.1995 S. 1959; 24.03.1998 S. 529; 29.10.2001 S. 2785)
I.
Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind
(2) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.
(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.
(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind
(2) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf das Inland entfällt.
(3) Abweichend von Absatz 2 erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat nicht auf das inländische Betriebsvermögen, das dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens dient, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland eine entsprechende Steuerbefreiung für derartiges Vermögen gewährt und daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
§ 3 Befreiungen
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit
(Stand: 10.09.2020)
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