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KraftStZustV - Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Bündelung von Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz durch die Hauptzollämter
Vom 30. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 6 vom 10.02.2014 S. 92)
Gl.-Nr.: 600-1-6
Auf Grund des § 12 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, von denen § 12 Absatz 4 durch Artikel 17 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Bündelung von Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf
werden gebündelt. Die Bündelung erfolgt im Einzelnen entsprechend den §§ 2 bis 6.
§ 2 Bundesfinanzdirektion Nord
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hamburg-Hafen übertragen.
(2) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die Zuständigkeiten
(3) Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Itzehoe übertragen, soweit der Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist.
§ 3 Bundesfinanzdirektion Mitte
(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Hannover übertragen, soweit der Landkreis Gifhorn betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Erfurt übertragen, soweit die Landkreise Mittelsachsen und Meißen betroffen sind.
(3) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertragen die Zuständigkeiten
(4) Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg übertragen, soweit der Landkreis Rotenburg (Wümme) betroffen ist.
(5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen die Zuständigkeiten
§ 4 Bundesfinanzdirektion West
(1) Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Krefeld übertragen, soweit der Kreis Wesel betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die Zuständigkeiten
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die Zuständigkeiten
§ 5 Bundesfinanzdirektion Südwest
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart übertragen, soweit der Landkreis Ludwigsburg betroffen ist.
(2) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lörrach übertragen.
(3) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zuständigkeiten
§ 6 Bundesfinanzdirektion Südost
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten
(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Schweinfurt übertragen, soweit der Landkreis Forchheim betroffen ist.
(3) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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