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FzgLiefgMeldV - Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Vom 18. März 2009
(BGBl. I Nr. 16 vom 25.03.2009 S. 630; 18.07.2016 S. 1679 16)
Gl.-Nr.: 611-10-14-6
Auf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung 16
(1) Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung ( § 6a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendet. Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden ( §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.
(2) Für die Form der Mitteilung gilt:
§ 2 Inhalt der Meldung
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
§ 3 Meldepflichtiger
Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer ( § 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer ( § 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.
§ 4 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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