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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

EStSchlEV - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026

Vom 17. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 284 vom 27.10.2023)
Gl.-Nr.: 605-1-9-12


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen

(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2019 maßgebend.

(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.

(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt

  1. die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
  2. der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.

§ 2 Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden

Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.

§ 3 Rundung der Schlüsselzahlen

Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

§ 4 Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung

Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


ENDE

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