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MDBNDVerfSchVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Vom 9. August 2019
(BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019 S. 1221; 19.08.2021 S. 3562 21; 16.08.2021 S. 3582 21a; 11.02.2025 Nr. 35 25)
Gl.-Nr.: 2030
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.
§ 2 Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.
(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.
(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.
§ 3 Dienstbehörde
(1) Dienstbehörde ist
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.
§ 4 Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden sind
§ 5 Dienstaufsicht
(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter
§ 6 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.
§ 7 Nachteilsausgleich
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.
§ 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl |
Rangpunkte/ Rangpunktzahl |
Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
6 |
(Stand: 18.02.2025)
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