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Regelwerk, Allgemeines

MDBNDVerfSchVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Vom 9. August 2019
(BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019 S. 1221; 19.08.2021 S. 3562 21; 16.08.2021 S. 3582 21a)
Gl.-Nr.: 2030



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorbereitungsdienst

Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes.

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie 21

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 2 Ausbildungsziele

(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

§ 3 Dienstbehörde

(1) Dienstbehörde ist

  1. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung "Bundesnachrichtendienst" der Bundesnachrichtendienst und
  2. für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung "Verfassungsschutz" das Bundesamt für Verfassungsschutz.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen werden.

§ 4 Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden sind

  1. die Dienstbehörde und
  2. andere Bundesbehörden oder Landesbehörden, die von der Dienstbehörde als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

§ 5 Dienstaufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter

  1. während der berufspraktischen Ausbildung, die bei einer anderen Ausbildungsbehörde als der Dienstbehörde absolviert wird, der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde und
  2. während der fachtheoretischen Ausbildung der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

§ 6 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

  1. im Auswahlverfahren die Dienstbehörde und
  2. im Übrigen das Prüfungsamt ( § 39).

(3) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. Die Kosten für das Gutachten trägt die Dienstbehörde.

§ 8 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in den Prüfungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note Notendefinition
1 2 3 4
1 100,00 bis 93,70 15 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 93,69 bis 87,50 14
3 87,49 bis 83,40 13 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

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