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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Vom 9. August 2019
(BGBl. I Nr. 30 vom 15.08.2019 S. 1221)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung, - Anlage 2 Nummer 5 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) -, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, § 10 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
MDBNDVerfSchVDV - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 63 das Wort "Abschussprüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "diesen" gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort "Bundesnachrichtendienst" Anführungszeichen eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden in dem Relativsatz vor und nach dem Wort "Verfassungsschutz" Anführungszeichen eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "diesen" gestrichen.

5. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ", die beide Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben" gestrichen.

6. In § 21 Absatz 1 wird das Wort "hilft" durch das Wort "mitwirkt" ersetzt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "ein bereits absolvierter" durch die Wörter "der bereits absolvierte" ersetzt.

8. In § 26 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "abhängig" gestrichen.

9. § 28 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr".

10. § 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium sind
  1. die Bewertungen der Klausuren doppelt zu gewichten und
  2. die übrigen Bewertungen einfach zu gewichten."

11. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "einer Rangpunktzahl" durch die Wörter "der Rangpunkte jeder bewerteten Ausbildungsstation und der Rangpunktzahl der Praktika" ersetzt.

12. § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 45 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung hat bestanden,
  1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
  2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt."

13. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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