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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Regelungen im Bereich der Justiz
- Thüringen -
Vom 12. April 2026
(GVBl. Nr. 4 vom 06.05.2026 S. 109)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Justizkostengesetzes
Das Thüringer Justizkostengesetz vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 180), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 | " § 1 Regelungsgegenstand" |
b) In der Einleitung werden die Worte "ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen" gestrichen.
c) In Nummer 1 werden der Klammerzusatz "(Anlage)" gestrichen und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
d) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt.
e) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Stundung, den Erlass und die sonstigen Veränderungen von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung."
2. Die §§ 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 2
(1) Soweit das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung für Justizverwaltungsangelegenheiten nicht bereits unmittelbar gilt, findet es für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung. (2) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen. § 3 In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest. |
" § 2 Anwendung von Bundesrecht
(1) Das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 -2655-) in der jeweils geltenden Fassung findet für die Kostenerhebung durch die Justizbehörden des Landes entsprechend Anwendung, soweit es nicht bereits unmittelbar gilt und Absatz 2, die §§ 3 bis 7 und das Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten. (2) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung für die Einziehung der dort in dessen § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche auf landesrechtlicher Regelung beruhen. § 3 Zuständigkeit bei Rahmengebühr in Hinterlegungssachen In Hinterlegungssachen wird die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr festgesetzt durch
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3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 4 | " § 4 Auslagen in Hinterlegungssachen" |
b) In Nummer 1 wird die Verweisung "Teil 2 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG" durch die Verweisung "Teil 2 der Anlage des Justizverwaltungskostengesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Worte "Dokumenten- und Datenträgerpauschale für Abschriften" durch die Worte "Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 5 | " § 5 Zuständigkeit und besondere Bestimmungen in Hinterlegungssachen" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6. ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- und Familiengerichts eine Hinterlegung erfolgt, werden von dem Betroffenen Kosten nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet, |
(Stand: 11.05.2026)
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