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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 16. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 12 vom 30.10.2019 S. 429)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EisenachNGG - Eisenach-Neugliederungsgesetz
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Wird eine kreisfreie Stadt in einen Landkreis eingegliedert und nicht zum Kreissitz bestimmt, wird sie zur Großen Kreisstadt erklärt. Einer Großen Kreisstadt können durch oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben übertragen werden, die dem Landkreis im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis obliegen."

2. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten" durch die Worte "In kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Großen kreisangehörigen Städten" ersetzt.

3. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Worte "die Großen Kreisstädte" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Städte" ein Komma und die Worte "die Großen Kreisstädte" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 239), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landkreise," die Worte "die Großen Kreisstädte" und ein Komma eingefügt und nach der Gliederungsangabe "3." werden die Worte "Große Kreisstädte und" eingefügt.

b) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "soweit" die Worte "Große Kreisstädte und" eingefügt.

2. § 28 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 28 Schulumlage

(1) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahres die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Finanzbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.

(2) Auf die Schulumlage sind die Bestimmungen über die Kreisumlage §§ 25 bis 27 entsprechend anzuwenden. Die Schulumlage ist zweckgebunden zu vereinnahmen.

(3) Soweit kreisangehörige Gemeinden oder von diesen gebildete Zweckverbände zu Beginn eines Kalenderjahrs die Schulträgerschaft für Grund- oder Regelschulen wahrnehmen, legt der Landkreis, der seine Haushaltswirtschaft nach den Regelungen über die kommunale doppelte Buchführung führt, jeweils 80 vom Hundert seines ungedeckten Aufwandsbedarfs einschließlich der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 ThürSchFG), der ihm für Grund- oder Regelschulen entsteht, auf die kreisangehörigen Gemeinden um, die keine Schulträger sind und auch nicht einem die Schulträgerschaft wahrnehmenden Zweckverband angehören (Schulumlage). Der Restbetrag fließt in das Umlagesoll der Kreisumlage (§ 25) ein. Die Schulumlage ist jeweils für Grund- und Regelschulen getrennt festzusetzen, wenn in einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft nicht insgesamt die Grund- und Regelschulen, sondern nur die Grund- oder die Regelschulen umfasst.

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