Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Archivgesetzes
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2016
(GVBl. Nr. 5.vom 12.07.2016 S. 228)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "von den thüringischen Staatsarchiven" durch die Worte "vom Landesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "in den staatlichen Archiven des Landes Thüringen" durch die Worte "im Landesarchiv" ersetzt und nach dem Wort "werden" ein Punkt angefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "von den zuständigen Staatsarchiven" durch die Worte "vom Landesarchiv" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "den Staatsarchiven" durch die Worte "dem Landesarchiv" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "von den Staatsarchiven" durch die Worte "vom Landesarchiv" ersetzt.
3. In § 5 Satz 3 werden die Worte "den Staatsarchiven" durch die Worte "dem Landesarchiv" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "werden die thüringischen Staatsarchive als Stätten" durch die Worte "wird das Landesarchiv als Stätte" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "den thüringischen Staatsarchiven" durch die Worte "dem Landesarchiv" ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Als öffentliche Archive des Landes Thüringen sind die Staatsarchive für das Archivgut des Landes, für das von ihnen übernommene Archivgut des Bundes sowie für ihnen angebotenes sonstiges öffentliches und kommunales Archivgut zuständig. | "(1) Als öffentliches Archiv des Freistaats Thüringen ist das Landesarchiv für das Archivgut des Landes, für das von ihm übernommene Archivgut des Bundes sowie von ihm übernommenes sonstiges öffentliches und kommunales Archivgut zuständig." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Hauptstaatsarchiv ist für das Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes zuständig. Archivgut von nachgeordneten Stellen des Landes und von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen wird in dem örtlich zuständigen Staatsarchiv archiviert. | "(3) Das Landesarchiv ist zuständig für:
|
c) Absatz 4
"(4) Archivgut von nachgeordneten Stellen des Bundes sowie von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Verbänden wird in dem örtlich zuständigen Staatsarchiv archiviert, sofern es ihm angeboten wird."
wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Kunst" durch die Worte "für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Hauptstaatsarchiv und die übrigen Staatsarchive sind" durch die Worte "Landesarchiv ist" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung
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"(2) Das für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung:
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c) In Absatz 3 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft und Kunst" durch die Worte "für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
"Zu diesem Zweck ist eine Archivberatungsstelle des Landes eingerichtet. "
wird aufgehoben.
b) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "sie" durch die Worte "das Landesarchiv" ersetzt.
8. In § 12 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Die Staatsarchive sind ihrerseits" durch die Worte "Das Landesarchiv ist seinerseits" ersetzt.
9. In § 15 Abs. 6 wird die Verweisung " § 17 Abs. 5 Nr. 1" durch die Verweisung " § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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