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ThürArchivG - Thüringer Archivgesetz
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut
- Thüringen -
Vom 23. April 1992
(GVBl 1992 S. 139; 16.07.2008 S. 243; 02.07.2016 S. 228 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 224-2
Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut im Land Thüringen.
§ 2 Öffentliches Archivgut
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes als Quellen für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart dienen oder die zur Rechtswahrung sowie aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind.
(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Urkunden, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, Siegel, Petschafte und Stempel einschließlich der Hilfsmittel für die Ordnung, Benutzung und Auswertung.
(4) Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind.
(5) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Grundsätze des Thüringer Archivgesetzes für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut beachtet werden.
§ 3 Archivgut des Landes und des Bundes 16
(1) Als öffentliches Archivgut des Landes werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes Thüringen, bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern sowie bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen entstanden sind und vom Landesarchiv nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert werden.
(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen der SED, übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt. Dies gilt, sobald die in Satz 1 genannten Unterlagen im Landesarchiv archiviert werden.
(3) Werden vom Landesarchiv Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nicht anders bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
(1) Als kommunales Archivgut werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei kommunalen Einrichtungen und ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstanden sind. Kommunales Archivgut wird von den Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Verbänden in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archiviert. Die von ihnen zu diesem Zweck unterhaltenen öffentlichen Archive bestimmen ihre Aufgaben nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung.
(2) Sofern sie kein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv oder anderen archivfachlichen Ansprüchen genügenden öffentlichen Archiven zur Archivierung an. Ein Rücknahmerecht wird durch die Übergabe nicht berührt.
(3) Unterlagen nach § 3 Abs. 2 werden kein kommunales Archivgut. Sie sind vom Landesarchiv zu übernehmen.
§ 5 Sonstiges öffentliches Archivgut 16
Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen können ihr Archivgut in eigener Verantwortung und Zuständigkeit archivieren. Die von ihnen zu diesem Zweck unterhaltenen öffentlichen Archive bestimmen ihre Aufgaben nach den in diesem Gesetz vorgegebenen Grundsätzen durch Satzung. Sofern sie kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung an. In den Fällen des § 3 Abs. 2 findet § 5 keine Anwendung.
§ 6 Öffentliche Archive
Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive im Lande Thüringen, die für das Archivgut von öffentlichen Stellen des Landes, von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlichen Stellen sowie von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Verbänden zuständig sind.
§ 7 Aufgaben öffentlicher Archive 16
(1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der in den § 3 und § 4 Abs.1 genannten öffentlichen Stellen zu übernehmen. Sie erfassen, verwahren, erhalten und erschließen das von ihnen übernommene Archivgut und stellen es zur Benutzung bereit (Archivierung). Zur Ergänzung des übernommenen Archivgutes können sie auch Archivgut anderer Herkunft und sonstiges Dokumentationsmaterial erwerben, soweit daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
(2) Die öffentlichen Archive beraten die öffentlichen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung.
(3) Die öffentlichen Archive wirken an der Erforschung und Vermittlung der von ihnen verwahrten archivalischen Quellen mit. In diesem Sinne wird das Landesarchiv als Stätte landesgeschichtlicher Forschung wirksam.
(4) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Aufgaben übertragen, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes und der Erforschung der Landesgeschichte stehen.
§ 8 Organisation und Zuständigkeit 16
(1) Als öffentliches Archiv des Freistaats Thüringen ist das Landesarchiv für das Archivgut des Landes, für das von ihm übernommene Archivgut des Bundes sowie von ihm übernommenes sonstiges öffentliches und kommunales Archivgut zuständig.
(2) Der Thüringer Landtag unterhält ein eigenes Archiv und regelt die Archivierung und Benutzung der bei ihm entstandenen archivwürdigen Unterlagen eigenständig nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Das Landesarchiv ist zuständig für:
(1) Oberste Archivbehörde des Landes ist das für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium. Das Landesarchiv ist ihm unmittelbar unterstellt.
(2) Das für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung:
(3) Das für das staatliche Archivwesen zuständige Ministerium entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten Schutzfristen sowie über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung von öffentlichem Archivgut in den Staatsarchiven.
(4) Bei den kommunalen Archiven regelt sich die Aufsicht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kommunalaufsicht.
Die Archivpflege als verantwortliches Handeln zum Schutz der archivalischen Quellen für die Orts- und Landesgeschichte wird vom Land gefördert. Durch fachliche Beratung unterstützt das Landesarchiv insbesondere nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
§ 11 Aussonderung und Anbietung von Archivgut
(1) Die in § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten, sofern bundesrechtlich nicht anders bestimmt ist. Dies sollte im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen erfolgen. Die in § 3 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, die dort genannten Unterlagen den Staatsarchiven unverzüglich vollständig anzubieten und sie auf Anforderung herauszugeben.
(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften über die Löschung oder Vernichtung unzulässig erhobener oder verarbeiteter Daten oder Unterlagen.
(3) Die in § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 genannten öffentlichen Stellen dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das zuständige öffentliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
(4) Von dem Anbieten und Vorlegen von Unterlagen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Archiv abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.
(5) Ausgesonderte Unterlagen sind im Regelfall zu vernichten, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Vernichtung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.
(6) Die in § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 genannten öffentlichen Stellen sind verpflichtet, ein Exemplar der von ihnen herausgegebenen Druckschriften dem zuständigen öffentlichen Archiv zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Feststellung der Archivwürdigkeit 16
(1) Über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über die Übernahme in das öffentliche Archiv entscheiden die öffentlichen Archive im Benehmen mit der anbietenden Stelle. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bedarf es der Feststellung der Archivwürdigkeit nicht. Das Landesarchiv ist seinerseits berechtigt, Unterlagen mit offensichtlich geringem Quellenwert auszuscheiden, wenn öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen.
(2) Vertretern des zuständigen öffentlichen Archivs ist die Einsicht in die zur Archivierung angebotenen Unterlagen und in die Findmittel der Registraturen zu gewähren.
(3) Die Bewertungskriterien im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in Aussonderungs- und Wertungsrichtlinien zusammenzufassen.
§ 13 Normierte Bewertungsverfahren
(1) Bei der Bewertung von gleichförmigen Unterlagen kann durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden öffentlichen Stelle oder der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ein normiertes Auswahlverfahren erfolgen. Dabei kann von gleichförmigen oder wiederkehrenden Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, eine exemplarische Auswahl getroffen werden.
(2) Für die Übernahme von automatisiert gespeicherten Informationen sind Auswahlkriterien und technische Kriterien, insbesondere die Form der Übermittlung zwischen den anbietenden öffentlichen Stellen und den öffentlichen Archiven, festzulegen.
§ 14 Aufbewahrung im Rahmen laufender Fristen
(1) Die in § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 genannten öffentlichen Stellen haben die bei ihnen entstehenden Unterlagen im Rahmen der durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Aufbewahrungsfristen zu verwahren und zu sichern. Darüber hinausgehende Festlegungen über die Aufbewahrung sind im Benehmen mit dem zuständigen öffentlichen Archiv zu treffen.
(2) Archivwürdige Unterlagen können vor Ablauf entsprechender Fristen von dem zuständigen Archiv übernommen werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind.
(3) Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dem zuständigen öffentlichen Archiv zur befristeten Aufbewahrung als Zwischenarchivgut angeboten werden. Die Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes im Rahmen laufender Fristen erfolgt im Auftrag der abgebenden Stellen oder ihrer Rechts- und Funktionsnachfolger, die für die Unterlagen weiterhin verantwortlich bleiben und über die Benutzung durch Dritte entscheiden.
§ 15 Datenschutz, Sicherung und Erschließung 16
(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen.
(2) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes sowie seinen Schutz vor Beschädigung oder Vernichtung zu gewährleisten.
(3) Die öffentlichen Archive sind verpflichtet, die von ihnen archivierten Unterlagen als öffentliches Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch Findmittel zu erschließen.
(4) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfaßt und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das öffentliche Archiv ist innerhalb der in § 17 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritte nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Zugang zu unzulässig erhobenen Daten wird ausschließlich gewährt, wenn die Benutzung der Rehabilitierung Betroffener, der Wiedergutmachung oder dem Zweck gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 dient.
(7) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des geltenden Thüringer Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 16 Benutzung von Archivgut 16
(1) Das Recht, Archivgut in öffentlichen Archiven zu benutzen, steht demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft macht, soweit nicht Schutzfristen oder Einschränkungen in besonderen Fällen entgegenstehen. Vereinbarungen zugunsten nichtöffentlicher Eigentümer von Archivgut bleiben unberührt.
(2) Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden bzw. der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt.
(3) Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das verwahrende öffentliche Archiv.
(4) Der Nutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfaßt oder erstellt hat, nach Veröffentlichung des Werkes diesem unaufgefordert einen Beleg in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten nicht zumutbar, kann er der Archivverwaltung entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangen.
§ 17 Schutzfristen
(1) Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unbeschadet dieser allgemeinen Schutzfrist darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Außerdem findet sie auf Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sowie der staatlichen Verwaltungsbehörde der ehemaligen DDR, die nicht personenbezogen sind, keine Anwendung.
(3) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Schließung benutzt werden. Für personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzfristen unterliegt, beträgt die Schutzfrist, wenn das Todesjahr betroffener Personen feststellbar ist, 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt bei nicht zu ermittelndem Todesjahr.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 festgesetzten Schutzfristen gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen. Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut aufgrund besonderer Vorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung der Schutzfristen insbesondere zulässig, wenn:
(6) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den festgelegten Schutzfristen auch zulässig, wenn es sich um den Betroffenen selbst handelt oder wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes, ihre Angehörigen zugestimmt haben. Die Einwilligung ist von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person durch den Benutzer einzuholen. Die Zustimmung der Angehörigen setzt die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen voraus. Sind überwiegende schutzwürdige Belange Dritter zu wahren, ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 zu verfahren.
(7) Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; davon bleiben die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen unberührt.
§ 18 Einschränkung der Benutzung in besonderen Fällen
(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,
(2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinne der §§ 8 , 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegen, richtet sich nach den § 2 und § 5 des Bundesarchivgesetzes .
§ 19 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
(1) Einer betroffenen Person ist, ohne Rücksicht auf die in § 17 Abs.1 festgelegten Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit diese erschlossen sind. Statt einer Auskunft kann das Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren.
(2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht den Angehörigen gemäß § 17 Abs. 6 zu. Weitergehende Pflichten nach Bundesrecht bleiben unberührt.
(3) Die Gegendarstellung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder ihren Angehörigen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(4) Ein durch besondere Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung von Unterlagen oder Löschung wegen unzulässiger Datenverarbeitung wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht berührt.
(5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß Absatz 2 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie der Gerichte.
§ 20 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht:
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
ENDE | |
(Stand: 20.08.2018)
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