Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag
und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts

Vom 7. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 557)


Aufgrund des § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237),

des § 95 Abs. 1 Satz 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),

des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Wohnungsstatistikgesetzes vom 18. März 1993 (BGBl. I S. 337) und

des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Statistikgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren

Die Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren vom 29. Juni 2006 (GVBl. S. 361) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist für die Unterschriftsbögen weiterer Volksbegehren Papier anderer Farbe zu verwenden. "Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht."

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterschriftsbögen" die Worte "und übermittelt diese dem Präsidenten des Landtags" eingefügt.

3. In § 9 Satz 1 werden die Worte "ein Plebiszit" durch die Worte "einen Bürgerantrag oder ein Volksbegehren" ersetzt.

4. § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bürgeranträge oder Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens, bei denen der Beginn der Sammlungsfrist dem Präsidenten des Landtags vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung angezeigt worden ist. Entsprechendes gilt für Volksbegehren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung vom Präsidenten des Landtags nach § 13 Abs. 1 ThürBVVG bekannt gemacht worden sind.

" § 10 Übergangsbestimmung

Auf Bürgeranträge und Volksbegehren, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts mit der Unterschriftensammlung begonnen wurde, sind die Bestimmungen der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren sowie zur Bereinigung des Statistikrechts geltenden Fassung anzuwenden."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten "Inkrafttreten"

b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft" werden gestrichen.

6. Die Anlagen 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

.

Unterschriftsbogen für die Unterstützung des Bürgerantrags
(Kurzbezeichnung)
Anlage 3
(zu § 3)


Name und Anschrift der Vertrauensperson
Name und Anschrift der stellvertretenden Vertrauensperson
Sammlungszeitraum

Der unterzeichnende Stimmberechtigte unterstützt folgenden Bürgerantrag, der dem Landtag unterbreitet werden soll:

Bürgerantrag über1

_____________________________________________________________________________________

Weitere Informationen zum Bürgerantrag:2

_____________________________________________________________________________________

Bitte alle Angaben vollständig, handschriftlich und deutlich lesbar eintragen!

Familienname, Vorname
Geburtsdatum
Aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung, des Unterzeichners
Datum der Unterschriftsleistung Persönliche Unterschrift

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