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Regelwerk; Verwaltung

Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren
- Thüringen -

Vom 29. Juni 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 13.07.2006 S. 361; 07.12.2011 S. 561 11; 14.08.2018 S. 376 18)



Aufgrund des § 30 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( ThürBVVG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Überprüfung der Unterschriftsbögen und Ergebnisübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden überprüfen die ihnen übergebenen Unterschriftsbögen unverzüglich und unentgeltlich. Ungültig sind Unterschriften, die nicht den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 und 3 ThürBVVG entsprechen oder bei denen die Unterzeichner am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens oder des Volksbegehrens kein Stimmrecht nach § 2 ThürBVVG besaßen. Das Stimmrecht der Unterschriftsleistenden ist anhand des Melderegisters zu überprüfen. Die Bestätigung des Stimmrechts erfolgt auf dem jeweiligen Unterschriftsbogen.

(2) Das Stimmrecht darf für jeden Stimmberechtigten nur einmal bestätigt werden. Zur Prüfung des Stimmrechts dürfen die Meldebehörden Verzeichnisse anlegen.

(3) Nach Prüfung der Unterschriftsbögen stellen die Meldebehörden die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen fest, protokollieren das Ergebnis in der Ergebnismitteilung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 1 und leiten dieses zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich dem Landtag zu. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens leiten die Meldebehörden die erstellte Ergebnismitteilung zusammen mit den Unterschriftsbögen unverzüglich der Vertrauensperson des Antrags zur Weiterleitung an den Präsidenten des Landtags zu.

§ 2 Besonderes Stimmrecht und Stimmabgabe durch eine Hilfsperson

(1) Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne des § 13 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies vom Unterschriftsleistenden gesondert anzugeben und gegenüber der Meldebehörde durch die entsprechende Erklärung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 2 glaubhaft zu machen.

(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Unterschriftsbogen zu unterzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist mit Namen und Anschrift der Hilfsperson auf dem Unterschriftsbogen kenntlich zu machen. Sie hat sich auf die Unterstützung eines Bürgerantrags oder Volksbegehrens gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

§ 3 Gestaltung der Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Bürgerantrags und des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens

Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung eines Bürgerantrags sind entsprechend dem Muster der Anlage 3, die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens entsprechend dem Muster der Anlage 4 von den Antragstellern zu erstellen.

§ 4 Gestaltung der Unterschriftsbögen für das Volksbegehren bei freier Sammlung 11

Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung sind entsprechend dem Muster der Anlage 5 von den Antragstellern zu erstellen. Hat der Präsident des Landtags bereits ein Volksbegehren zugelassen, ist bei der Ausgestaltung der Unterschriftsbögen nach Satz 1 zu gewährleisten, dass die Unterschriftsbögen sich durch graphische Ausgestaltungen oder Hervorhebungen von den Unterschriftsbögen bereits zugelassener Volksbegehren unterscheiden und keine Gefahr der Verwechslung besteht.

§ 5 Eintragungsräume für das Volksbegehren

(1) Für jede Gemeinde ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. Die Gemeinde kann bei Bedarf weitere Eintragungsräume bereitstellen. Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. Entsprechendes gilt für erfüllende Gemeinden.

(2) Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden, die leicht zugänglich sind. Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen.

(3) An Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz 1 und § 12 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung muss den Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragungsmöglichkeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit bekannt.

§ 6 Gestaltung und Zuleitung der amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen sowie Bekanntmachung der Eintragungsmöglichkeiten

(1) Die Unterschriftsbögen für die Unterstützung des Volksbegehrens durch amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen sind entsprechend dem Muster der Anlage 6 von den Antragstellern des Volksbegehrens zu erstellen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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