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Regelwerk, Allgemeines

ThürVwKostOMUEN
Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz

- Thüringen -

Vom 14. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 28.11.2011 S. 297; 07.03.2013 S. 66 13; 18.05.2019 S. 176 19)


Überschrift geändert 19

Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ( ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537) verordnet die Landesregierung:

§ 1 19

Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 566), außer Kraft.

Teil A 19
Bereich Umwelt

Abschnitt 1 13
Abfall
Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 Allgemeines
2 Öffentliche Leistungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 100,00
2.2 Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs. 2 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 5.000,00
2.3 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 4.000,00
2.4 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen weiterer Erzeuger oder Besitzer nach § 17 Abs. 4 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 50,00
höchstens 1.000,00
2.5 Genehmigung von Gebührensatzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 2 nach Zeitaufwand mindestens 50,00
höchstens 2.500,00
2.6 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 7 v.T. des Jahresumsatzes mindestens 500,00
höchstens 4.000,00
2.7 Treffen von Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 21 nach Zeitaufwand mindestens 50,00
höchstens 2.500,00
2.10 Freiwillige Rücknahme von Abfällen nach § 25
2.10.1 Entscheidung über die Befreiung von Transportgenehmigungs- und Nachweispflichten nach § 25 Abs. 3 50,00 bis 1.500,00
2.10.2 Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 6 nach Zeitaufwand
2.11 Zulassung von Ausnahmen vom Anlagenzwang nach § 27 Abs. 2 100,00 bis 1.000,00
2.12 Mitbenutzungsanordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (Gebührenschuldner ist der Begünstigte) 100,00 bis 1.000,00
2.13 Entgeltfestsetzung für Mitbenutzungsanordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 100,00 bis 1.000,00
2.14 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen gleicher Art und Menge nach § 28 Abs. 1 Satz 5 100,00 bis 1.000,00
2.15

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