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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürStatG - Thüringer Statistikgesetz
- Thüringer -

Vom 21. Juli 1992
(GVBl. S. 368; 24.10.2001 S. 265; 25.11.2004 S. 853; 06.06.2018 S. 229 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder Statistiken der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Begriffe

(1) Amtliche Statistiken sind EG-, Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Landes Thüringen angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(3) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Thüringen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes Thüringen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

§ 3 Anwendbarkeit des Thüringer Datenschutzgesetzes 18

Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit den §§ 3 bis 12 und 19 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG). Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet es Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelangaben dürfen an das Thüringer Landesamt für Statistik und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken weitergegeben werden.

Zweiter Abschnitt
Thüringer Landesamt für Statistik

§ 4 Rechtsstellung

Das Thüringer Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Thüringer Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.

§ 5 Allgemeine Aufgaben

(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die EG-, Bundes- und Landesstatistik in Thüringen. Seine allgemeinen Aufgaben sind:

  1. die Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die Veröffentlichung* ihrer Ergebnisse oder deren Bereitstellung in sonstiger Weise;
  2. die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;
  3. die Beratung öffentlicher Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, Privater auf dem Gebiet der Statistik;
  4. sonstige durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.

(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses ( § 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes; § 17 dieses Gesetzes) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.

(5) Die im oder für das Landesamt tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren.

§ 6 Auftragsarbeiten

(1) Die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums das Landesamt beauftragen,

  1. Geschäftsstatistiken durchzuführen,
  2. amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
  3. sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen. Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

erteilten Aufträge nach Maßgabe des Landeshaushalts durch.

§ 7 Vergabe statistischer Arbeiten

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(Stand: 13.07.2018)

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