umwelt-online: Thüringen Richtergesetz (1)

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Zur Nachfolgeregelung RiStaG - Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

§ 40a Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Hauptrichterräte, der Richterrat bei dem Finanzgericht und der Hauptstaatsanwaltsrat bilden einen Gemeinsamen Ausschuss. Jede Richtervertretung und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in den Gemeinsamen Ausschuss.

(2) Werden Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte vorbereitet, die sie gleichermaßen betreffen und.einheitlich geregelt werden sollen, ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören.

(3) Der für Justiz zuständige Minister unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss von der beabsichtigten Maßnahme. Die Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses ist der obersten Dienstbehörde innerhalb von 20 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Befugnisse und Pflichten der Richterräte, Hauptrichterräte, Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats werden durch diese Regelungen nicht berührt.

§ 41 Wählbarkeit

(1) Wählbar zu den Richterräten und zu den Hauptrichterräten sind die jeweils nach § 28 wahlberechtigten Richter.

(2) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.

§ 42 Zuständigkeiten

(1) Der Richterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für die er gebildet worden ist.

(2) Der Hauptrichterrat ist in Angelegenheiten nach § 39 zuständig, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder die von dem für Justiz zuständigen Ministerium beabsichtigt werden oder in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen (§ 44 Abs. 4).

§ 43 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. Dienstaufsichtsführende Richter dürfen zu diesem Zweck nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.

(2) Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.

(3) Werden in einem Bezirkspersonalrat oder in einem Hauptpersonalrat gemeinsame Angelegenheiten behandelt, so nehmen an der Beratung und Beschlussfassung zwei Mitglieder des Hauptrichterrats teil. In gemeinsamen Angelegenheiten, die sich über den Zuständigkeitsbereich eines Hauptrichterrats hinaus erstrecken, entsendet der Gemeinsame Ausschuss zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.

(4) An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

§ 44 Beteiligungsverfahren

(1) Beteiligungspflichtige Maßnahmen nach § 39 sind von dem Leiter der Dienststelle, welche die Maßnahme beabsichtigt, vor deren Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der nach § 42 zuständigen Richtervertretung zu erörtern.

(2) Äußert sich die Richtervertretung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen, in den Fällen des § 42 Abs. 2 nicht innerhalb von 20 Arbeitstagen oder hält sie bei Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt die Richtervertretung Einwendungen, so hat sie dem Dienststellenleiter die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(3) Entspricht der Dienststellenleiter den Einwendungen der Richtervertretung nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er der Richtervertretung seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(4) Ein örtlicher Richterrat kann die Angelegenheit in den Fällen des Absatzes 3 binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg dem Präsidenten des Gerichts, bei dem ein Hauptrichterrat gebildet ist, mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Richterrat dem Dienststellenleiter zu. Der Präsident entscheidet nach Verhandlung mit dem bei seinem Gericht gebildeten Hauptrichterrat; er teilt diesem seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Absatz 5 findet Anwendung.

(5) Ein Hauptrichterrat kann in den Fällen des § 39 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 7, 9, 10, 11, 13 und 14 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung die Einigungsstelle anrufen; dasselbe gilt für den bei dem Finanzgericht gebildeten Richterrat.

(6) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird für jeden Gerichtszweig eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die vom Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichterrat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anrufung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Rechnungshofs. Die Einigungsstelle entscheidet nach nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Der für Justiz zuständige Minister ist befugt, den Beschluss ganz oder teilweise aufzuheben, wenn er gegen geltendes Recht verstößt oder durch ihn der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird; im Übrigen ist der Beschluss bindend.

(7) Ist ein Antrag nach Absatz 4 gestellt oder hat ein Hauptrichterrat die Einigungsstelle angerufen, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Der Dienststellenleiter kann bei Maßnahmen, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen treffen. Er hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Beteiligungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 44a Geltung des Landespersonalvertretungsrechts

Soweit sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen für die Richterräte und die Hauptrichterräte die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsrechts entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Präsidialrat

§ 45 Aufgaben des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

  1. der Ernennung eines Richters, durch die ihm ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird,
  2. der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit,
  3. der vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand,
  4. der Entlassung eines Richters,
  5. der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 74 und 75).

(2) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 findet nur statt, wenn der Richter dies bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung beantragt.

§ 46 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht, dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht wird je ein Präsidialrat gebildet. Er besteht

  1. bei dem Oberlandesgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und sechs weiteren gewählten Richtern,
  2. bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Landesarbeitsgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und vier weiteren gewählten Richtern,
  3. bei dem Landessozialgericht und dem Finanzgericht aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter im Amt und zwei weiteren gewählten Richtern.

§ 47 Wählbarkeit

In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richter gewählt werden, die am Tage der Wahl seit mindestens fünf Jahren Richter und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Landes im Hauptamt tätig sind.

§ 48 Verfahren bei Beteiligung

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn der für Justiz zuständige Minister über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) Der für Justiz zuständige Minister beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; der für Justiz zuständige Minister kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die in Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Falle des § 49 Abs. 1 Satz 1 die Aussprache stattgefunden hat.

(3) Im Falle des § 45 sind dem Antrag der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakten des Richters beizufügen. Bei einer Auswahlentscheidung sind dem Präsidialrat die in Satz 1 genannten Unterlagen aller Bewerber mit dem Besetzungsvorschlag des für Justiz zuständigen Ministers vorzulegen.

(4) Der für Justiz zuständige Minister kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und Abstimmung nimmt der Vertreter nicht teil.

(5) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den der für Justiz zuständige Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.

§ 49 Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

(1) Spricht sich der Präsidialrat in einer Stellungnahme gegen die von dem für Justiz zuständigen Minister beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen ihm oder seinem ständigen Vertreter und dem Präsidialrat mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern. Die Einigungsverhandlung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Stellungnahme des Präsidialrats stattzufinden.

(2) Führt die mündliche Erörterung zu keiner Einigung, so entscheidet der für Justiz zuständige Minister.

Vierter Abschnitt
Richterdienstgerichte

Erster Unterabschnitt
Errichtung und Zuständigkeit

§ 50 Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Meiningen, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Bei Bedarf können bei den Richterdienstgerichten mehrere Kammern gebildet werden. Die Zahl der Kammern bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.

(4) Die Aufgaben der Geschäftsstellen und der Gerichtskassen der Richterdienstgerichte werden von den Geschäftsstellen und Gerichtskassen der Gerichte wahrgenommen, bei denen sie errichtet sind.

§ 51 Zuständigkeit

(1) Das Dienstgericht entscheidet

  1. in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand;
  2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes);
  3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
    1. Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes);
    2. Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes);
    3. Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes);
    4. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);
    5. eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
  4. bei Anfechtung
    1. einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes);
    2. der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes ;
    3. einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird;
    4. der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes);
    5. einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes ;
    6. einer Verfügung über die Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern (§§ 9 10b);
    7. der Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 727 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner

  1. in Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch der Staatsanwälte im Ruhestand,
  2. in Disziplinarsachen der Beamten des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, auch der Beamten im Ruhestand,
  3. in allen sonstigen Fällen, in denen auf Beamte des Rechnungshofs die für Richter geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 52 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes

Der Dienstgerichtshof entscheidet:

  1. über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstgerichts;
  2. in allen anderen Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.

§ 53 Revision

(1) Den Beteiligten steht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gegen Urteile des Dienstgerichtshofes die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu, in den Fällen

  1. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes,
  2. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) In den Fällen des § 51 Abs. 2 ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 54 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt der für Justiz zuständige Minister.

Zweiter Unterabschnitt
Besetzung

§ 55 Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richter, denen die Dienstaufsicht über Richter zusteht, und ihre ständigen und nicht ständiger Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.

(2) Die Mitglieder werden für fünf Jahre von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht eingerichtet worden ist, bestellt. Dieses bestimmt, wer ständiger Beisitzer ist.

(3) Die Präsidien der anderen Gerichte schlagen geeignete Richter als Beisitzer vor.

(4) Wird während der Amtszeit die Bestellung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses für den Rest der Amtszeit bestellt.

§ 56 Besetzung der Richterdienstgerichte

(1) Die Richterdienstgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem ständigen und einem nicht ständigen Beisitzer. Der Vorsitzende gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der ständige Beisitzer der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der nicht ständige Beisitzer dem Gerichtszweig des betroffenen Richters an.

(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

§ 57 Verbot der Amtsausübung

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder die Hauptverhandlung in Strafsachen wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens eröffnet worden ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 58 Erlöschen und Ruhen des Amtes

(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Richterdienstgericht aus, wenn es im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 verhängt worden ist.

(2) Ein Mitglied des Richterdienstgerichts ist von der Ausübung ausgeschlossen, solange es vorübergehend mit der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte des Präsidenten eines Gerichts oder seines ständigen Vertreters beauftragt ist.

§ 59 Besetzung der Richterdienstgerichte in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte und Mitglieder des Rechnungshofs

(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte oder Mitglieder des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, tritt an die Stelle des nicht ständigen Beisitzers des Richterdienstgerichts ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs, das richterliche Unabhängigkeit besitzt. Diese müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der für Justiz zuständige Minister bestellt sie auf fünf Jahre. Die Berufsverbände der Staatsanwälte und der Mitglieder des Rechnungshofes, die richterliche Unabhängigkeit besitzen, können Vorschläge für die Bestellung einreichen.

(2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Präsident des Rechnungshofs sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichtes sein.

(3) Die §§ 56 und 57 gelten entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Disziplinarverfahren

§ 60 Geltung des Thüringer Disziplinargesetzes

In Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte gelten die Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zum Ermittlungsführer (§ 28 ThürDG) kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.

§ 61 Disziplinarmaßnahmen 09

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. Verweis,
  2. Geldbuße,
  3. Kürzung der Dienstbezüge,
  4. Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
  5. Zurückstufung,
  6. Entfernung aus dem Dienst,
  7. Kürzung des Ruhegehalts,
  8. Aberkennung des Ruhegehalts.

(2) Die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Dienstbezügen und Einstufung in eine niedrigere Erfahrungsstufe oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden. Umzugskosten werden nicht erstattet. Im Übrigen darf in demselben Disziplinarverfahren nur eine der in Absatz 1 genannten Disziplinarverfahren verhängt werden.

(3) Sind mehr als fünf Jahre seit der Beendigung des als Dienstvergehen in Betracht kommenden Verhaltens vergangen, ist es unzulässig, eine Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt zu verhängen.

(4) Durch Disziplinarverfügung kann gegen einen Richter oder Staatsanwalt nur der Verweis verhängt werden.

§ 62 weggefallen

§ 63 Erhebung der Disziplinarklage

In Verfahren gegen Richter und Staatsanwälte wird die Disziplinarklage von dem für Justiz zuständigen Minister erhoben; er kann von dem Generalstaatsanwalt vertreten werden.

§ 64 Entscheidungen des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richter auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag ist zulässig, wenn gleichzeitig gegen den Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist.

(2) Der Beschluss ist dem für Justiz zuständigen Minister und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ist das Verfahren beim Dienstgerichtshof anhängig, so entscheidet dieser.

(4) Der Richter oder der Richter im Ruhestand kann die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen, wenn seit der Anordnung sechs Monate vergangen sind. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

§ 65 weggefallen

§ 66 Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand

(1) Zum gesetzlichen Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt, bestellt werden.

(2) In Verfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein. In Verfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein.

§ 67 Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich beamteter Hochschullehrer, so gelten für ihn, auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten, die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für das Richteramt.

(2) Für Dienstvergehen, die der Richter nur als Beamter oder nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als

Beamter begangen hat, gelten die disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Beamte. Die vorläufige Dienstenthebung durch die insoweit zuständige Behörde erstreckt sich in diesem Fall nicht auf das Richteramt. Über die vorläufige Enthebung vom Richteramt und die Aufhebung dieser Maßnahme entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers.

§ 68 Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags wird eine Disziplinarklage dann nicht erhoben, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären. Die §§ 15 bis 35 ThürDG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit den Ermittlungen beauftragt werden kann.

(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den Bestimmungen für Beamte nicht entgegen.

§ 69 Besondere Bestimmungen

Bekleidet ein Staatsanwalt oder ein Beamter des Rechnungshofs, der richterliche Unabhängigkeit besitzt, zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Vierter Unterabschnitt
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 70 Anwendung der Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung

Für die Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und § 51 Abs. 1 Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Zulassungsbedürftigkeit von Rechtsmitteln sind nicht anzuwenden.

§ 71 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) und die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Antrag kann auch schon vor Einleitung des Versetzungs- und Prüfungsverfahrens gestellt werden. An Stelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig.

(3) Die Anordnung des Gerichts, durch die einem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt wird, tritt außer Kraft, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten das Versetzungs- oder Prüfungsverfahren gegen den Richter eingeleitet wird.

§ 72 Einleitung des Versetzungsverfahrens

Das Versetzungsverfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird durch einen Antrag des für Justiz zuständigen Ministers eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 73 Urteilsformel im Versetzungsverfahren

In seinem Urteil erklärt das Dienstgericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 74 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Zustimmung des Richters

(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte über seine Dienstunfähigkeit nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand.

(2) Der für Justiz zuständige Minister, der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Feststellung nicht gebunden.

§ 75 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters

(1) Hält der für Justiz zuständige Minister einen Richter für dienstunfähig und beantragt dieser nicht die Versetzung in den Ruhestand, so teilt der für Justiz zuständige Minister dem Richter oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet der für Justiz zuständige Minister die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens beim Dienstgericht an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(3) Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Richter auf Lebenszeit mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; seine Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes. Der Richter oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Richter oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des für Justiz zuständigen Ministers anordnen dass die Besoldungsbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens folgt (Absatz 2), für zulässig erklärt werden; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Richters festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Dienstbezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält der für Justiz zuständige Minister den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt er bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist das Verfahren einzustellen und nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 76 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter

(1) Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden.

(2) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die §§ 74 und 75 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister gestellt.

§ 77 Einleitung des Prüfungsverfahrens

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag des für Justiz zuständigen Ministers, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 statt.

§ 78 Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 79 Aussetzung des Prüfungsverfahrens

(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Ist das Verfahren bei einem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 80 Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, zur Feststellung der Entlassung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c sowie im Versetzungsverfahren nach § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag des für Justiz zuständigen Ministers erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

§ 81 weggefallen

Fuenfter Abschnitt
Staatsanwälte

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 82 Laufbahn für das Amt des Staatsanwalts

Wer die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes erworben hat und später unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt werden soll, kann seine Probezeit nur als Richter auf Probe ableisten.

Zweiter Unterabschnitt
Vertretung der Staatsanwälte

§ 83 Bildung und Aufgaben der Staatsanwälte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwaltsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat bei dem Generalstaatsanwalt errichtet.

(2) Die Staatsanwaltsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte; der Hauptstaatsanwaltsrat hat die Aufgaben des Hauptrichterrats und des Präsidialrats.

§ 84 Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen

  1. aus fünf gewählten Staatsanwälten, wenn bei den Staatsanwaltschaften mehr als 50 Staatsanwälte tätig sind,
  2. im Übrigen aus drei gewählten Staatsanwälten. Für sie gelten die Bestimmungen über den Richterrat entsprechend.

(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Staatsanwälten. Als Stufenvertretung gelten für ihn die Bestimmungen über den Hauptrichterrat entsprechend. Sofern er in Personalangelegenheiten tätig wird, gehört ihm außerdem der Generalstaatsanwalt, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt als Vorsitzender an. Insoweit gelten die Bestimmungen über den Präsidialrat entsprechend.

(3) Zu den Staatsanwälten im Sinne dieses Abschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 85 Übergangsbestimmungen

(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes sind

  1. der Richterwahlausschuss und
  2. die Richterdienstgerichte neu zu bilden.

(2) Zur Neubildung des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Erstwahl der richterlichen Mitglieder. Die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts sowie deren Vertreter werden nach § 14 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 verpflichtet. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer scheidet zum Zeitpunkt der Neubildung aus dem Richterwahlausschuss aus.

(3) Die Verlängerung der Amtszeit der Richtervertretungen von vier auf fünf Jahre nach dem durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geänderten § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt erstmals für die im Jahre 2002 neu zu wählenden Richtervertretungen.

§ 86 Erlass von Rechtsverordnungen

Über die Durchführung der Wahlen der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Hauptrichterrates, des Präsidialrates und des Hauptstaatsanwaltsrates werden durch Rechtsverordnung, die der für Justiz zuständige Minister erlässt, nähere Bestimmungen getroffen, insbesondere über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerliste,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerliste und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. die Stimmabgabe,
  6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 86a Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 87 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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