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ThürPStV - Thüringer Personenstandsverordnung
Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 13 vom 29.12.2008 S. 445)
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes ( PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), und des § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 1) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bestellung der Standesbeamten
(1) Die Gemeinden bestellen für ihren Zuständigkeitsbereich Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl.
(2) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts zu bestellen. Er verteilt die Geschäfte.
(3) Die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts erfolgen durch Aushändigung einer Urkunde. Die Bestellungen sind auf Widerruf auszusprechen.
(4) Zum Standesbeamten ist in der Regel ein Beamter zu bestellen.
(5) Die Standesbeamten haben sich ständig fortzubilden.
§ 2 Eignung zum Standesbeamten
(1) Die erforderliche fachliche Eignung für die Bestellung zum Standesbeamten besitzt, wer
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen.
§ 3 Beendigung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu seinem Dienstherrn oder kommunalen Arbeitgeber ausscheidet.
(2) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Standesbeamten und zum Leiter des Standesamts jederzeit schriftlich widerrufen. Erweist sich der Standesbeamte fachlich oder persönlich als ungeeignet, so hat die Gemeinde die Bestellung zu widerrufen. Aus diesem Grund können auch die Aufsichtsbehörden den Widerruf der Bestellung verlangen.
(3) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn der Standesbeamte nicht innerhalb von drei Jahren an mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinden haben der oberen und der unteren Aufsichtsbehörde Bestellungen, die Beendigung von Bestellungen und die Teilnahme der Standesbeamten an Fortbildungsveranstaltungen anzuzeigen.
§ 4 Aufbewahrung der Zweitbücher, Sicherungsregister und Sammelakten
(1) Die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Zweitbücher verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die unteren Aufsichtsbehörden führen diese Zweitbücher fort, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.
(2) Die in der Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 angelegten papiergebundenen Sicherungsregister sind nach Abschluss den unteren Aufsichtsbehörden zur Aufbewahrung und Fortführung zu übergeben.
(3) Im Fall der elektronischen Registerführung werden die elektronischen Sicherungsregister von den Standesämtern aufbewahrt. Die nach § 7 Abs. 1 PStG erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen Registers einhergeht.
(4) Sammelakten sind in den Standesämtern jahrgangsweise und sachlich entsprechend dem Ereignisfall zu führen. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten. Für bis zum 3. Oktober 1990 angelegte Register kann es bei der bisherigen, unter anderen Gesichtspunkten erfolgten Sammelaktenführung bleiben. Die nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Auflösung der Urkundenstellen bei den Landkreisen den unteren Aufsichtsbehörden zur gesonderten Aufbewahrung übergebenen Sammelakten verbleiben bei den unteren Aufsichtsbehörden. Die zuständigen Standesbeamten haben uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Sammelakten. Im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtbehörde können die Sammelakten an das registerführende Standesamt zurückgeführt werden.
§ 5 Siegelführung der Standesämter
Die Standesämter führen das kleine Landessiegel. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 11. April 1991 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 Übergangsbestimmung
Bestellungen zum Standesbeamten und zum Leiter eines Standesamts, die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden sind, gelten fort. Für ihre Beendigung gilt § 3.
§ 7 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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