Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

ThürPOG - Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei

- Thüringen -

Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 04.11.2011 S. 268; 22.06.2022 S. 310 22)



Archiv: 1998

§ 1 Träger und Gliederung der Polizei

(1) Träger der Polizei ist das Land.

(2) Behörden der Polizei sind

  1. das für die Polizei zuständige Ministerium (§ 2),
  2. das Landeskriminalamt (§ 3),
  3. die Landespolizeidirektion (§ 4),
  4. die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion (§ 5) und
  5. die Bereitschaftspolizei (§ 6).

§ 2 Oberste Landesbehörde

(1) Das für die Polizei zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei aus.

(2) Es nimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Bundeskrinninalamtgesetz ( BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

§ 3 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Sitz des Landeskriminalamts ist Erfurt.

(3) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie zuständige Landesbehörde inn Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 BKAG für den Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Es ist zugleich Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Konnmunikationswesen sowie für einsatz- und ermittlungsunterstützende Serviceleistungen.

(4) Denn Landeskriminalamt obliegt es als zentraler Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben insbesondere,

  1. kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,
  2. die Kriminalitätsbekämpfung zu koordinieren und nach Zustimmung durch das für die Polizei zuständige Ministerium die dazu erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsvorschrift zu erlassen sowie
  3. die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sannmeln und auszuwerten.

(5) Dem Landeskriminalamt obliegt weiterhin die zentrale Bekämpfung sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen insbesondere in Fällen

  1. der organisierten Kriminalität,
  2. der Rauschgiftkriminalität,
  3. der Wirtschaftskriminalität,
  4. der Staatsschutzkriminalität und
  5. der Geldwäsche

sowie die polizeiliche Verfolgung anderer Straftaten, deren Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das für die Polizei zuständige Ministerium für den Einzelfall dem Landeskriminalamt

zugewiesen wird. In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben anderen Behörden der Polizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

( 6) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere Aufgaben zu übertragen und die fachaufsichtlichen Befugnisse des Landeskriminalamts zu regeln.

§ 4 Landespolizeidirektion

(1) Die Landespolizeidirektion ist eine dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.

(2) Sie nimmt alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt zugewiesen oder auf nachgeordnete Behörden übertragen sind.

(3) Sitz der Landespolizeidirektion ist Erfurt.

§ 5 Landespolizeiinspektionen, Autobahnpolizeiinspektion und nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Landespolizeiinspektionen sind der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörden. Sie haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Saalfeld und Suhl.

(2) Den Landespolizeiinspektionen sind Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen nachgeordnet. Diesen können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Polizeistationen und Kriminalpolizeistationen) nachgeordnet werden.

(3) Die Autobahnpolizeiinspektion ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Ihr können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Autobahnpolizeistationen) nachgeordnet werden.

( 4) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Polizei zuständigen Landtagsausschusses den Sitz der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ernnächtigt, die Aufgaben der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 sowie den Übergang der Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

§ 6 Bereitschaftspolizei

(1) Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten

  1. aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,
  2. zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie
  3. zur Katastrophenhilfe

eingesetzt.

(2) Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.

§ 7 Bildungseinrichtungen der Polizei

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