Regelwerk

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 22. Mai 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 11.06.2009 S. 421)


Die Pflicht der Gemeinden, nach dieser Vorschrift Beiträge auszuzahlen, entfällt. Rückforderungen ausgezahlter Beiträge sind bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, ausgeschlossen.

1. § 21a Abs. 2 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889 ff.) verletzt die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und ist nichtig, soweit die Vorschrift die Verpflichtung enthält, Satzungen an § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889 ff) anzupassen.

Die Vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

2. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889 ff.) verletzt die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die Vorschrift ist nichtig.

3. § 21a Abs. 4 ThürKAG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889 ff.) verletzt die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Vorschrift ist mit Art. 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.

ENDE

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