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Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung
- Thüringen -
Vom 29.07.2021
(ThürStAnz. Nr. 40 vom 04.10.2021 S. 1591)
Gemeinsamer Erlass des Thüringer Finanzministeriums und des vormaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 7. Februar 2001 (ThürStAnz Nr. 10/2001 S. 400 - 401)
1 Allgemeines
Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 28. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ff.) sowie das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Zuteilung eines Grundstücks im Flurbereinigungsverfahren und in den Verfahren der Baulandumlegung angepasst ( § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und b GrEStG). Dabei wurde eine Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 20 % eingefügt (vgl. Tz. 2).
Gemäß § 23 Absatz 17 GrEStG ist diese gesetzliche Neufassung erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 2020 verwirklicht worden sind.
Erwerbsvorgänge in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchst. a oder § 3 Nummer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind.
2 Nicht steuerbare Rechtsvorgänge in Verfahren nach dem FlurbG
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG unterliegen bis zur Höhe des Sollanspruchs nicht der Grunderwerbsteuer
wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist. In diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn der Wert des dem neuen Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.
Das bedeutet: Übersteigt der Wert des zugeteilten Grundstücks den Wert des eingebrachten Grundstücks (Sollanspruch auf Zuteilung) um höchstens 20 % (= Minderzuteilung, wertgleiche Zuteilung oder unwesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung insgesamt steuerfrei. Erfolgt dagegen eine Zuteilung, die den Sollanspruch um mehr als 20 % übersteigt (wesentliche Mehrzuteilung), ist diese Zuteilung in Höhe der Differenz zwischen der Zuteilung und dem Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig.
3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
In Verfahren nach dem FlurbG ist die über eine nicht steuerbare Landabfindung hinausgehende Landzuteilung ebenso wie die übrigen steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge nach § 3 Nummer 1 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebliche Wert (nach § 8 GrEStG der Wert der Gegenleistung) 2.500 Euro nicht übersteigt.
4 Auswirkungen auf die an Verfahren nach dem FlurbG Beteiligten
Die unter den Tz. 2 und 3 genannten Vorschriften wirken sich in den Verfahren nach dem FlurbG wie folgt aus:
4.1 Beteiligte Grundstückseigentümer und sonstige Rechtsinhaber
4.1.1 Der Grunderwerbsteuer unterliegen nicht:
4.1.1.1 die wertgleiche Landabfindung nach § 44 Absatz 1 FlurbG einschließlich unvermeidbarer Mehrausweisungen nach § 44 Absatz 3 FlurbG, die ebenfalls unter den Begriff der Abfindung in Land im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a GrEStG fallen. Ist die unvermeidbare Mehrausweisung größer als 20 % des Sollanspruchs, so ist sie in Höhe der Differenz zwischen Zuteilung und Sollanspruch grunderwerbsteuerpflichtig (vgl. Tz. 2).
4.1.1.2 die Landabfindung nach § 44 Absatz 6 FlurbG im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet;
4.1.1.3 die Landabfindung nach § 44 Absatz 7 FlurbG beim Austausch eines Grundstücks zwischen einem Umlegungsgebiet und einem Flurbereinigungsgebiet;
4.1.1.4 die Landabfindung nach § 48 FlurbG bei Teilung oder Bildung von gemeinschaftlichem Eigentum;
4.1.1.5 die Landabfindung nach § 49 Absatz 1 und § 73 FlurbG zum Ausgleich für aufgehobene bzw. in Land abzufindende Rechte an einem Grundstück;
4.1.1.6 die Landabfindung nach § 50 Absatz 4 FlurbG für nicht unter § 50 Absatz 1 FlurbG fallende wesentliche Grundstücksbestandteile;
(Stand: 18.10.2021)
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