umwelt-online: ThürVwKostOMSFG - Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (2)

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Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 2 3 4
3 Tierschutz    
  Öffentliche Leistungen aufgrund des/der    
3.1 Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung    
3.1.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. la Satz 1 oder 2
35 bis 80
3.1.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 je Antrag 10 bis 220
3.1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 3
27 bis 115
3.1.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3   55 bis 260
3.1.5 Erteilung der Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Abs. 1
55 bis 550
3.1.6 Verlängerung der Anzeigefrist nach § 8a Abs. 1 Satz 3
35
3.1.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2
27 bis 110
3.1.8 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1   27 bis 230
3.1.9 Prüfung einer Anzeige über das gewerbsmäßige Halten von Gehegewild vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 11 Abs. 6 Satz 1

Anmerkung:
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Gebühr nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG

  35 bis 200
3.1.10 Anordnung der Schließung von Betriebs- oder Geschäftsräumen nach § 11 Abs.   mindestens 50
höchstens 200
3.1.11 Genehmigung der Einfuhr von Wirbeltieren zu bestimmten Zwecken nach § 11a Abs. 4 Satz 1 bis 3  
3.1.12 Anordnung des Unfruchtbarmachens von Wirbeltieren nach § 11b Abs. 2 nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 150
3.1.13 Aufsicht über Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, Betriebe, Zirkusbetriebe, Tierhaltungen oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4, soweit sie

a) aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder

b) infolge der Feststellung eines Verstoßes notwendig wird, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist,

und soweit nicht in Nr. 3.2.13 oder in einem anderen Gebührentatbestand der Nr. 3 eine amtliche Kontrolle abschließend geregelt ist (Gebührentatbestand im Sinne des Artikels 79 Abs. 2 Buchst. c und des Artikels 80 der Verordnung -EU- 2017/625)

nach Zeitaufwand
3.1.14 Treffen von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 nach Zeitaufwand mindestens 30
höchstens 1.000
3.1.15 Öffentliche Leistungen aufgrund der Übergangsbestimmungen nach § 21 Abs. 5 Satz 1
3.1.15.1 Prüfung der Sachkunde der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit nicht Nr. 3.6.4 einschlägig ist 30 bis 150
3.1.15.2 Prüfung der Sachkunde einer für einen Erlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b (gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren) im Verkauf tätigen Person nach § 11 Abs. 5 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.3 Prüfung der Sachkunde von Personen, die Tierbörsen durchführen, nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 30 bis 150
3.1.15.4 Untersagung des gewerbsmäßigen Haltens von Gehegewild nach § 11 Abs. 6 Satz 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nach Zeitaufwand mindestens 50
höchstens 150
3.2

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