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Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

ThürArchivG - Thüringer Archivgesetz
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut

- Thüringen -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 26.07.2018 S. 308)



Archivdatei 1992

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Thüringen.

§ 2 Öffentliches Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen sowie dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind. Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird.

(2) Archivwürdig sind

  1. Unterlagen, denen insbesondere aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes besondere Bedeutung zukommt
    1. als Quellen für die Erforschung oder das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen, oder
    2. für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger, Institutionen oder Dritter oder
    3. durch bleibenden Wert für die Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder
  2. Unterlagen, die nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen dauerhaft aufzubewahren sind,
  3. Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden, die Staatsschutzdelikte nach den §§ 81 bis 83, 84 bis 90, 90a Abs. 3, den §§ 90b, 91, 94, 96 Abs. 1, den §§ 97a bis 100 a, 105, 106, 109d bis 109 f, 129, 129a des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes betreffen. Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind dauerhaft im Landesarchiv aufzubewahren.

(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Petschafte, Stempel, Amtsdrucksachen, amtliche Veröffentlichungen, Daten-, Bild-, Film-, Tonaufzeichnungen, digitale Aufzeichnungen sowie alle anderen Informationsobjekte einschließlich der Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, Ordnung, Benutzung und Auswertung notwendig sind.

(4) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des Landeskulturguts. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Grundsätze dieses Gesetzes für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut beachtet werden.

§ 3 Archivgut des Landes und des Bundes

(1) Als öffentliches Archivgut des Landes werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern sowie bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen entstanden sind und vom Landesarchiv nach Maßgabe dieses Gesetzes archiviert werden.

(2) Die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben entstandenen Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt. Dies gilt, sobald die in Satz 1 genannten Unterlagen im Landesarchiv archiviert werden.

(3) Werden vom Landesarchiv Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes übernommen, so gelten sie als öffentliches Archivgut des Landes im Sinne dieses Gesetzes, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Für die Benutzung solcher Unterlagen gelten die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Kommunales Archivgut, Kommunale Archive

(1) Als kommunales Archivgut werden alle archivwürdigen Unterlagen bestimmt, die bei Gemeinden, Landkreisen, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Funktions- und Rechtsvorgängern entstanden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen regeln die Archivierung ihrer Unterlagen in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Die Gemeinden und Landkreise nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. Die Aufgaben der kommunalen Archive werden unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Satzung bestimmt.

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