Regelwerk Allgemein

GewOZVO - Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung

- Saarland -

Vom 21. Oktober 2014
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 30.10.2014; 03.11.2016 S. 1026 16)



Auf Grund des § 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), und auf Grund der §§ 1 und 6 Nummer 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

(1) Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507, 1508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), bleibt unberührt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Landkreise 16

Abweichend von § 1 sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, zuständig für den Vollzug

  1. des § 34c der Gewerbeordnung,
  2. des § 34f der Gewerbeordnung,
  3. des § 34h der Gewerbeordnung,
  4. des § 34i der Gewerbeordnung

sowie der Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 34c, 34g und § 34j der Gewerbeordnung erlassen wurden.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes

Neben der Zuständigkeit aus § 9 des Saarländischen Spielhallengesetzes ist das Landesverwaltungsamt in Spielhallen auch zuständig für die Überwachung der Pflichten aus § 3 Absatz 2 und 3, § 3a der Spielverordnung.

§ 4 Abweichende Zuständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern gemäß § 34b Absatz 5 der Gewerbeordnung.

§ 5 Besondere Zuständigkeit zur Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Festsetzung von Messen und Ausstellungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie die Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit §§ 64, 65 der Gewerbeordnung und
  2. von der Festsetzung der Messen und Ausstellungen abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b Absatz 1 der Gewerbeordnung.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, sind für die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 der Gewerbeordnung zuständig.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für

  1. die Festsetzung von Großmärkten und Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 66, 67 der Gewerbeordnung,
  2. von der Festsetzung der Spezial- und Jahrmärkte sowie der Groß- und Wochenmärkte abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b der Gewerbeordnung,
  3. den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund § 67 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs,
  4. die Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz und von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen gemäß § 60b Absatz 1 in Verbindung mit §§ 69 und 69b der Gewerbeordnung.

(4) Die jeweilige Festsetzungsbehörde nach Absatz 1 bis 3 ist zuständig für die Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer Art von Veranstaltung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 70a sowie § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 70a

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