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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Saarland -
Vom 29. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 18.06.2026 S. 384)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 VerfGHG
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| (1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. | "(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Kommt innerhalb des Zeitraums nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Satz 1 bleibt unberührt." |
Dieses Gesetz tritt am Tage des Inkrafttretens (19.06.2026) des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Saarlandes in Kraft.
ID 261598
| ENDE |
(Stand: 18.06.2026)
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