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Regelwerk, Rechtspflege

VerfGHG - Gesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof
- Saarland -

Vom 6. Februar 2001
(Amtsbl. I S. 582; [......]; 04.12.2019 S. 79; 17.05.2023 S. 430 23; 29.04.2026 S. 384 26)



I. Teil
Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit

§ 1 Sitz

Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zusammensetzung 23

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht vom Landtag gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen. Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter/Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre.

(2) Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle; ist auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin verhindert so tritt an seine/ihre Stelle für die Dauer der Verhinderung einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beginnend mit dem/der lebensältesten. Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht mehr hinzutreten.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Sie müssen zum Landtag wählbare deutsche Staatsangehörige und dürfen nicht Mitglied des Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung oder eines entsprechenden Organs eines Landes sein. Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter/Richterinnen und der Professoren/Professorinnen des Rechts an einer deutschen Universität sind nicht wählbar. Verliert ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine Wählbarkeit im Laufe seiner Amtszeit, so endet sein Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Gleiches gilt, wenn die Rechte und Pflichten eines zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofs gewählten Richters oder einer Richterin ruhen. Mindestens zwei Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen Berufsrichter/Berufsrichterinnen sein.

(3a) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stellen. § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

(4) Der Landtag wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages den Präsidenten/die Präsidentin und den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs in geheimer Wahl ohne Aussprache auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Amtszeit als Mitglied.

(5) Ist der Präsident/die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs verhindert, so vertritt ihn/sie der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Ist auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, so vertritt ihn/sie das lebensälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

(6) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers/der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nicht unterschritten wird. Führt ein Mitglied seine Amtsgeschäfte danach nicht mehr fort, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin; führt auch dieser/diese seine/ihre Amtsgeschäfte nicht mehr fort, so tritt an seine/ihre Stelle einer/eine der übrigen Stellvertreter/Stellvertreterinnen, beginnend mit dem/der lebensältesten.

§ 3 Wahl der Mitglieder 26

(1) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden in geheimer Wahl ohne Aussprache aus zwei getrennten, vom Präsidium des Landtages aufzustellenden Listen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Kommt innerhalb des Zeitraums nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger/Vorgängerinnen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen sich vor ihrer Wahl schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu werden.

§ 4 Ernennung und Amtsenthebung

(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs erhalten eine vom Ministerpräsidenten/von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Urkunde über Art und Dauer ihres Amtes. Sie leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter/Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.

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