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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Saarland -

Vom 3. Februar 2026
(Amtsbl. I Nr. 5 vom 12.02.2026 S. 66)


Aufgrund des § 35 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 2141) erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( AV SSÜG) vom 14. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 220), die durch Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer II, § 13 Absatz 6 wird in den Ausführungen "Zu § 13 Absatz 6" in Nummer 1, Spiegelstrich 3 die Angabe "(Anlage 5)" durch die Angabe "(Anlage 5a)" ersetzt.

2. In Nummer II, § 32 werden die Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" durch die folgenden Ausführungen "Zu § 32 Absatz 1" ersetzt:

alt neu
Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.

Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport fest (vgl. § 35 Absatz 1). Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage sind allgemeine Reisebeschränkungen für alle hier genannten Personen bezüglich von Staaten im Einflussbereich der Russischen Föderation erforderlich. Eine entsprechende Staatenliste wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gesondert festgelegt und mitgeteilt.

Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), besteht aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation die sicherheitsmäßige Notwendigkeit, darüber hinausgehende Reisebeschränkungen vorzusehen.

Scheidet eine Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus, besteht die Anzeigepflicht für die bei der Verfassungsschutzbehörde und bei Behörden oder sonstige Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätigen Personen noch für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Ausscheiden, für alle übrigen Personen im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 für einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Ausscheiden. In diesen Fällen ist die Reise derjenigen Stelle anzuzeigen, der die Reise während der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuzeigen war. Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat so frühzeitig wie möglich schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, grundsätzlich aber spätestens 14 Tage vor der Reise, damit die oder der Reisende von der oder dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

"Zu § 32 Absatz 1

Die Erkenntnisse der Spionageabwehr zeigen, dass Anbahnungsversuche vorzugsweise unternommen werden, wenn die Zielperson sich auf dem Territorium des nachrichtendienstlichen Gegners aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden wegen fehlender Kenntnis der Gesetze und Befugnisse der dortigen Behörden und der eigenen Rechte leichter zum Erfolg. Absatz 1 ermächtigt daher, Personen in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten anzuzeigen, in denen derartige Gefahren für diese Personen bestehen können.

Aufgrund der aktuellen nachrichtendienstlichen Gefährdungslage gelten für alle hier genannten Personen besondere Sicherheitsregelungen in Gestalt der Reisebeschränkungen nach Anlage 23a Teil I.

Bei Personen, die für die Verfassungsschutzbehörde oder für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer sicherheitsempfindlicher Tätigkeit tätig sind (vgl. § 10 Nummer 3 und § 34), gelten aufgrund der bei ihnen vorliegenden erhöhten Gefährdungssituation besondere Sicherheitsregelungen in Gestalt der darüber hinausgehenden weiteren Reisebeschränkungen nach Anlage 23aTeil II.

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