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Änderungstext
Gesetz Nr. 2034 zur Ergänzung der saarländischen Justizvollzugsgesetze im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie
- Saarland -
Vom 16./17. Juni 2021
(Amtsbl. I Nr. 55 vom 22.07.2021 S. 1822)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes
Das Saarländische Strafvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 79), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 28 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
(8) In einer Krise, die Zugangsbeschränkungen für die Anstalt notwendig macht, kann die Anstaltsleitung generell die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. Sofern auch durch eine solche Anordnung der Schutz von Personen oder die Sicherheit der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, kann die Anstaltsleitung die ausschließliche Durchführung von Videobesuchen anordnen."
2. Dem § 55 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar."
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Saarländische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 47 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
(6) In einer Krise, die Zugangsbeschränkungen für die Anstalt notwendig macht, kann die Anstaltsleitung generell die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. Sofern auch durch eine solche Anordnung der Schutz von Personen oder die Sicherheit der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, kann die Anstaltsleitung die ausschließliche Durchführung von Videobesuchen anordnen."
2. Dem § 57 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Gefangenen auswirken, kann den Gefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar."
Artikel 3
Änderung des Saarländischen Jugendarrestvollzugsgesetzes
Dem § 18 des Saarländischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 79), werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Anstaltsleitung kann den Arrestierten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
(5) In einer Krise, die Zugangsbeschränkungen für die Anstalt notwendig macht, kann die Anstaltsleitung generell die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist. Sofern auch durch eine solche Anordnung der Schutz von Personen oder die Sicherheit der Anstalt nicht gewährleistet werden kann, kann die Anstaltsleitung die ausschließliche Durchführung von Videobesuchen anordnen."
Artikel 4
Änderung des Saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Saarländische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1219), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 79), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 25 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) In einer Krise oder bei außergewöhnlichen Umständen, die sich auf die regelmäßige Vergütung der Untersuchungsgefangenen auswirken, kann den Untersuchungsgefangenen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Billigkeitsentschädigung in Höhe von höchstens 25 Prozent der Eckvergütung zur Vermeidung besonderer Härten gewährt werden. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Billigkeitsentschädigung ist nicht übertragbar."
2. Dem § 35 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Anstaltsleitung kann den Untersuchungsgefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch).
(Stand: 09.08.2021)
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