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Gesetz Nr. 1804 zur Neuregelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Saarland
- Saarland -
Vom 24. April 2013
(Amtsbl. I Nr. 11 vom 29.05.2013 S. 116)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
SLStVollzG - Saarländisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Saarländische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2370), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 55 Telefongespräche" werden ein Komma und die Angabe "andere Formen der Telekommunikation" angefügt.
b) Nach der Angabe " § 61 Eigengeld" werden ein Komma und die Angabe "zweckgebundene Einzahlungen" angefügt.
c) Nach der Angabe "Zwoelfter Abschnitt Beschwerde, Schlichtungsverfahren" werden ein Komma und die Angabe "Aufhebung von Maßnahmen" angefügt.
d) Nach der Angabe zu § 87 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 87a Aufhebung von Maßnahmen".
e) Nach der Angabe zu § 94 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 94a Auslesen von Datenspeichern" und " § 94b Videoüberwachung".
2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, ist den Gefangenen schon im Vollzug der Jugendstrafe eine individuelle und intensive Betreuung, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die individuell zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgreich sind, anzubieten, mit dem Ziel, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird."
3. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, sind im Rahmen des Diagnoseverfahrens auch die Umstände zu ermitteln, deren Behandlung die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so mindern kann, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird."
4. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, ist im Vollzugsplan zu dokumentieren, welche individuelle und intensive Betreuung für die Gefangenen während des Vollzuges der Jugendstrafe geplant ist, mit dem Ziel, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird, und wie diese Planung umgesetzt wurde."
5. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Entlassenen erhalten bei Fortführung einer Ausbildungsmaßnahme eine Ausbildungsbeihilfe in entsprechender Anwendung von § 57."
6. Dem § 41 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden."
7. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen."
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist."
8. In § 52 werden in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Strafe" ein Komma und folgende Wörter eingefügt: "den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes".
9. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:
"andere Formen der Telekommunikation".
b) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."
10. Dem § 59 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:
"zweckgebundene Einzahlungen".
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."
(Stand: 26.04.2021)
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