Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

MeldgeG
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Meldebehörden

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§ 3 Speicherung von Daten

§ 4 Ordnungsmerkmale

§ 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

§ 5 Zweckbindung der Daten

§ 6 Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt
Schutzrechte

§ 7 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen

§ 8 Rechte der betroffenen Person

§ 9 Auskunft an die betroffene Person

§ 10 Berichtigung von Daten

§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten

§ 12 Übernahme von Daten durch Archive

Dritter Abschnitt
Meldepflichten

§ 13 Allgemeine Meldepflicht

§ 14 Rechte und Pflichten von Personen, die Wohnraum zur Verfügungstellen

§ 15 Begriff der Wohnung

§ 16 Mehrere Wohnungen

§ 17 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

§ 18 Datenerhebung

§ 19 Auskunftspflicht der meldepflichtigen Person

§ 22 Binnenschiffer und Seeleute

§ 23 Befreiung von der Meldepflicht

§ 24 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft

§ 25 Abweichende Regelungen

§ 26 Beherbergungsstätten

§ 27 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 28 Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen

§ 29 Nutzungsbeschränkungen

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 30 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

§ 31 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstigeöffentliche Stellen

§ 31a Regelmäßige Datenübermittlung an denSaarländischen Rundfunk

§ 32 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtlicheReligionsgesellschaften

§ 33 Datenübermittlungen in besonderen Fällen

§ 34 Melderegisterauskünfte

§ 34a Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

§ 35 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Fuenfter Abschnitt
Automatisierte Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden

§ 36 Verfahren bei der automatisierten Datenverarbeitung im Auftrag

§ 37 Besonderheiten des Verfahrens bei der automatisierten Datenverarbeitungim Auftrag

Sechster Abschnitt
Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Strafvorschriften

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 40 Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung

§ 41 Übergangsregelung