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Regelwerk

Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz SJStVollzG)
- Saarland -

Vom 20. Dezember 2007
(ABl. Nr.2 vom 17.01.2008 S. 95)
Gl.-Nr.: 4412-44



AV des MiJAGS Nr. 31/2007

I

VV zum 1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

VV zu § 1 (Anwendungsbereich)

Keine

VV zu § 2 (Ziel und Aufgabe)

Keine

VV zu § 3 (Erziehungsauftrag, Vollzugsgestaltung)

Keine

VV zu § 4 (Pflicht zur Mitwirkung)

Keine

VV zu § 5 (Leitlinien der Erziehung und Förderung)

Keine

VV zu § 6 (Stellung der Gefangenen)

Keine

VV zu § 7 (Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter)

Der Einbezug der Personensorgeberechtigten soll in der Regel schriftlich erfolgen, wobei den Personensorgeberechtigten eine Frist zur Stellungnahme gegeben werden soll. Handelt es sich lediglich um Planungs- und Gestaltungsänderungen von kurzer Dauer oder solchen, die sich bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme nach Satz 1 erledigen würden, so kann der Einbezug der Personensorgeberechtigten fernmündlich oder persönlich erfolgen.

VV zu § 8 (Soziale Hilfe)

(1) Den Gefangenen sind die Adressen der Stellen zu nennen, an die sie sich zur Regulierung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten wenden können. Bei der Kontaktaufnahme soll den Gefangenen, falls erforderlich, geholfen werden.

(2) Es soll den Gefangenen im angemessenen Rahmen Gelegenheit zu einer persönlichen Terminwahrnehmung gegeben werden. Diese soll in der Regel in den Besuchsräumen der Vollzugsanstalt stattfinden.

VV zum 2. Abschnitt:
Vollzugsplanung

VV zu § 9 (Aufnahme)

(1) In Zweifelsfällen ist die ärztliche Untersuchung gegebenenfalls sofort durchzuführen.

(2) Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich, ob sie ärztlicher Behandlung bedürftig, ob sie ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen.

(3) Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.

VV zu § 10 (Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs)

(1) Das Diagnoseverfahren verfolgt das Ziel, neben allen bedeutsamen äußeren Umständen insbesondere festzustellen, welche Stärken und Schwächen, welche Ressourcen und Defizite die Gefangenen haben, wie sie selbst ihre Entwicklung und ihre Perspektiven sehen, wie sie ihre Straffälligkeit erklären und was sie sich für die Zeit im Vollzug vorgenommen haben.

(2) Unter Einbeziehung psychologischer Testverfahren soll in der Regel eine Statuserhebung erfolgen zur schulischberuflichen Situation, zur Intelligenz, zum emotionalaffektiven Zustand, zum sozialen Umfeld und zur Notwendigkeit einer speziellen - therapeutischen - Behandlung der der Straftat zugrunde liegenden Problematik.

VV zu § 11 (Vollzugsplan)

Keine

VV zu § 12 (Verlegung und Überstellung)

(1) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich:

  1. Besuchszusammenführungen, wenn ein Besuch in der zuständigen Anstalt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist
  2. Ausführung und Ausgang am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt
  3. Vorführung und Ausantwortung am Ort oder in Ortsnähe einer anderen Anstalt
  4. Begutachtung und ärztliche Untersuchungen
  5. Teilnahme an befristeten schulischen oder beruflichen Maßnahmen

(2) Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.

VV zu § 13 (Offener und geschlossener Vollzug)

(1) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene,

  1. gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe vollzogen wurde oder zu vollziehen ist, welche wegen in § 74a Absatz 1 GVG genannter Straftaten von dem Jugendgericht oder gemäß § 74a GVG i. V. m. § 103 Absatz 2 Satz 2 JGG von der Strafkammer oder gemäß § 120 Absätze 1 und 2 GVG vom Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist,
  2. gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist,
  3. gegen die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes besteht und die aus der Haft abgeschoben werden sollen,
  4. gegen die eine freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung oder eine sonstige Unterbringung gerichtlich angeordnet und noch nicht vollzogen ist.

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