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Verwaltungsvorschriften zum Saarländischen Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz SJStVollzG)
- Saarland -
Vom 20. Dezember 2007
(ABl. Nr.2 vom 17.01.2008 S. 95)
Gl.-Nr.: 4412-44
AV des MiJAGS Nr. 31/2007
VV zum 1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
Keine
Keine
VV zu § 3 (Erziehungsauftrag, Vollzugsgestaltung)
Keine
VV zu § 4 (Pflicht zur Mitwirkung)
Keine
VV zu § 5 (Leitlinien der Erziehung und Förderung)
Keine
VV zu § 6 (Stellung der Gefangenen)
Keine
VV zu § 7 (Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter)
Der Einbezug der Personensorgeberechtigten soll in der Regel schriftlich erfolgen, wobei den Personensorgeberechtigten eine Frist zur Stellungnahme gegeben werden soll. Handelt es sich lediglich um Planungs- und Gestaltungsänderungen von kurzer Dauer oder solchen, die sich bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme nach Satz 1 erledigen würden, so kann der Einbezug der Personensorgeberechtigten fernmündlich oder persönlich erfolgen.
(1) Den Gefangenen sind die Adressen der Stellen zu nennen, an die sie sich zur Regulierung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten wenden können. Bei der Kontaktaufnahme soll den Gefangenen, falls erforderlich, geholfen werden.
(2) Es soll den Gefangenen im angemessenen Rahmen Gelegenheit zu einer persönlichen Terminwahrnehmung gegeben werden. Diese soll in der Regel in den Besuchsräumen der Vollzugsanstalt stattfinden.
VV zum 2. Abschnitt:
Vollzugsplanung
(1) In Zweifelsfällen ist die ärztliche Untersuchung gegebenenfalls sofort durchzuführen.
(2) Durch die ärztliche Untersuchung soll der Gesundheitszustand der Gefangenen einschließlich der Körpergröße, des Körpergewichts und des Zustands des Gebisses festgestellt werden; insbesondere ist zu prüfen, ob die Gefangenen vollzugstauglich, ob sie ärztlicher Behandlung bedürftig, ob sie ihres Zustands wegen anderen gefährlich, ob und in welchem Umfang sie arbeitsfähig und zur Teilnahme am Sport tauglich sind und ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen.
(3) Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich niederzulegen.
VV zu § 10 (Feststellung des Erziehungs- und Förderbedarfs)
(1) Das Diagnoseverfahren verfolgt das Ziel, neben allen bedeutsamen äußeren Umständen insbesondere festzustellen, welche Stärken und Schwächen, welche Ressourcen und Defizite die Gefangenen haben, wie sie selbst ihre Entwicklung und ihre Perspektiven sehen, wie sie ihre Straffälligkeit erklären und was sie sich für die Zeit im Vollzug vorgenommen haben.
(2) Unter Einbeziehung psychologischer Testverfahren soll in der Regel eine Statuserhebung erfolgen zur schulischberuflichen Situation, zur Intelligenz, zum emotionalaffektiven Zustand, zum sozialen Umfeld und zur Notwendigkeit einer speziellen - therapeutischen - Behandlung der der Straftat zugrunde liegenden Problematik.
Keine
VV zu § 12 (Verlegung und Überstellung)
(1) Wichtige Gründe für eine Überstellung sind namentlich:
(2) Überstellungen sind nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Anstalt zulässig. Dies gilt nicht bei Vorführungen und Ausantwortungen.
VV zu § 13 (Offener und geschlossener Vollzug)
(1) Vom offenen Vollzug ausgeschlossen sind Gefangene,
(Stand: 16.06.2018)
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