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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SarchG - Saarländisches Archivgesetz
- Saarland -

Vom 23. September 1992
(ABl. 1992 S. 1094; 21.11.2007 S. 2393; 19.11.2009 S. 1930; 01.07.2009 S. 1386; 13.10.2015 S. 790 15; 22.08.2018 S. 674 18)
Gl.-Nr.: 224-9 1



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Archive

  1. des Landes,
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 2 Archivgut

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen öffentlichen Stellen sowie bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen; hierzu zählen insbesondere Urkunden, Akten, Amtsbücher, Karten, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische Informationsträger, auf diesen gespeicherte Informationen und Programme zu ihrer Auswertung sowie andere Träger von Informationen.

(2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. In Ausnahmefällen ist eine Abgabe an andere öffentliche Archive zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und die Einhaltung der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für die Archivierung gewährleistet ist.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Über die Archivwürdigkeit der Unterlagen entscheiden die Archive, nachdem die unter § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen diese dem jeweils zuständigen Archiv angeboten haben.

§ 3 Archivierung

(1) Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen, instandzusetzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der Forschung sowie für Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten. Die Archive wirken an der Erforschung der Geschichte ihres Archivsprengels mit.

(2) Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neugeschaffenen Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen dieses Gesetzes, die auf die Originalunterlagen Anwendung finden würden.

(3) Archivgut, dessen Archivwürdigkeit nicht länger gegeben ist, da seine Bedeutung für die Rechtswahrung oder für die wissenschaftliche Forschung nicht mehr erkennbar ist, kann in öffentlichen Archiven vernichtet oder gelöscht werden. Über Vernichtung oder Löschung ist ein Nachweis zu führen.

§ 4 Speicherung, Datenschutz 18

(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung, Beschädigung oder Vernichtung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen.

(2) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfasst und gespeichert werden; die Verarbeitung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 5 (aufgehoben) 18

Abschnitt II
Landesarchiv

§ 6 Organisation 15

Das Landesarchiv ist eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich von Ministerpräsidentin/Ministerpräsident und Staatskanzlei.

§ 7 Aufgaben

(1) Dem Landesarchiv obliegt die Archivierung des Archivguts der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einschließlich ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger.

(2) Das Landesarchiv übernimmt gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes vom 6. Januar 1988 die archivwürdigen Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, die ihren Sitz im Saarland haben.

(3) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen Archivgut weiterer öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder, von Kommunen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts archivieren.

(4) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei können hinsichtlich der Benutzung des Archivguts von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden.

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