Regelwerk Allgemeines, Rechtspflege

IVVO - Internetversteigerungsverordnung
Landesverordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Oktober 2012
(GVOBl. Schl.-.H. Nr. 18 vom 22.11.2012 S. 706; 13.10.2015 S. 367; 17.03.2022 S. 301 22)
Gl.-Nr.: B 310-4



Aufgrund des

  1. § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, zuletzt ber. 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl, I S. 1577), und
  2. § 979 Abs. 1 b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084.),

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Nutzungsbeginn

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Schleswig-Holstein können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen nach § 979 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen über die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion (www.justiz-auktion.de).

(2) Für Versteigerungen nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in §§ 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss 22

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihre gesetzliche Vertretung die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher und die von ihr oder ihm zugezogenen Gehilfinnen und Gehilfen (§ 450 Bürgerliches Gesetzbuch) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und bei ihr oder beim ihm beschäftigte Personen.

(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder elektronisch die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm (cc-justiz-auktion@ gsta-hamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Fall des § 817 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen nach Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,
  3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 Zivilprozessordnung),
  4. wenn die Veräußerung des Gegenstands aus Rechtsgründen unzulässig ist, oder
  5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.

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