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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 25.01.2018 S. 9)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"

26 Raumordnungsverfahren

Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222),

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).

26.1 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG i.V.m. §§ 14, 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabenträgers abgegolten. 300 bis 5.000
26.2 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG i.V.m. §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. 5.000 bis 200.000
26.3 Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG i.V.m. § 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten. 3.000 bis 100.000
26.4 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5 Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortsübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.

"

2. Die bisherige Tarifstelle 26 wird Tarifstelle 27.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180224

ENDE

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