Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Januar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 26.01.2017 S. 8)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Allgemeine Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659), wird wie folgt geändert:

1. § 180 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Polizei darf
  1. im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, oder
  2. im Grenzgebiet gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), im Küstenmeer, in den landeinwärts zur Basislinie des Küstenmeeres gelegenen inneren Gewässern gemäß Artikel 8 Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. II 1994 S. 1799) sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs mit unmittelbarem Grenzbezug zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität von erheblicher Bedeutung Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder von ihr oder ihm besonders Beauftragte des Polizeivollzugsdienstes angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies rechtfertigen. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die für einen bestimmten örtlichen Bereich angeordnete Maßnahme soll zunächst auf maximal 28 Tage befristet werden. Eine zweimalige Verlängerung um jeweils maximal 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Über jede weitere Verlängerung einschließlich deren räumlicher Beschränkung und deren Dauer bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat.
"(3) Die Polizei darf im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten sind, Personen kurzzeitig anhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume oder Ladeflächen in Augenschein nehmen. Inaugenscheinnahme ist die optische Wahrnehmung ohne Durchsuchung; § 206 bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 werden durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion angeordnet, soweit Tatsachen, insbesondere dokumentierte polizeiliche Lageerkenntnisse, dies erfordern, weil sie auf einen Kriminalitätsschwerpunkt hindeuten und anzunehmen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. In der schriftlich zu begründenden Anordnung ist die Maßnahme in örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht auf den für die vorbeugende Bekämpfung der in Satz 1 aufgeführten Kriminalität erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung soll vorab in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, es sei denn, ihr Zweck wird dadurch gefährdet. Die Anordnung ist zunächst auf maximal 28 Tage zu befristen. Für jede Verlängerung bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Eine Verlängerung um jeweils maximal weitere 28 Tage ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat."

2. § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5

5. im Falle des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, soweit Tatsachen darauf hindeuten, dass die betroffene Person mit Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität von erheblicher Bedeutung in Verbindung steht.

wird gestrichen.

3. In § 202 Absatz 1 Nummer 3 werden die Worte "Nr. 1 bis 5" durch die Worte "Nr. 1 bis 4" ersetzt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 170145

ENDE

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