Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. November 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 20 vom 22.12.2016 S. 862)



Aufgrund des § 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 840), wird wie folgt geändert:

Es wird folgende Tarifstelle 18. 10 eingefügt:

"18.10 Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen Euro
18.10.1 bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt 2.565
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.2 sonstige bauliche (Neben-) Anlagen

Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt

a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde 95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.3 Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde 95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 162088

ENDE

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