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Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. September 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 27.10.2016 S. 834)
Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 821), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 821), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 19.1.1 werden die Worte "bei der Anmeldung zur Eheschließung," gestrichen.
2. Es wird folgende neue Tarifstelle angefügt:
"26.7 | Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag | 5,00 |
Anmerkungen zu Tarifstelle 26.7: Die Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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