Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. April 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.05.2016 S. 137)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert Verordnung vom 22. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 1.11 und 1.12

1.11 a) Anordnungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
b) Untersagungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KrWG 100 bis 2.500
c) Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 100 bis 2.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), geändert durch Verordnung vom 29. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 534), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 oder 1.11 zu erheben.

Die Gebühren der Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 schließen gegebenenfalls auch Kosten der Überwachung mit ein.

erhalten folgende Fassung:

"1.11 a) Anordnungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
b) Untersagungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KrWG 100 bis 2.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11:
Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 257), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 oder 1.11 zu erheben. Die Gebühren der Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 schließen gegebenenfalls auch Kosten der Überwachung mit ein.
1.12 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 100 bis 2.500"

2. Die Tarifstelle 10

10 Immissionsschutz und gewerberechtliche Angelegenheiten  
10.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)  40 bis 180
10.1.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  
10.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG bei Herstellungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern  
a) bis zu 250.000 Euro 0,6
  mindestens 500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000 000 Euro 1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000 000 Euro bis zu 10.000 000 Euro 5.250 zuzüglich 0,4 % der
1.000 000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000 000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000 000 Euro 161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2

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