Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 28.01.2016 S. 25)
Gl.Nr. 200-0-196
* Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Die Tarifstelle 26.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), wird wie folgt geändert:
1. Die Anmerkungen zu Tarifstellen 26.5.1 und 26.5.2 werden gestrichen.
"Anmerkungen zu Tarifstellen 26.5.1 und 26.5.2:
Amtshandlungen auf Grundstücken oder Wasserflächen, die überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen und die weder gewerblichen Zwecken dienen oder dienen sollen noch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder finden sollen, sind gebührenfrei. Satz 1 gilt nicht bei
a) Amtshandlungen auf Grundstücken oder Wasserflächen, welche die Eigentümerin oder der Eigentümer vom Bund erwerben wird oder erworben hat, wenn sie oder er die Kampfmittelbelastung kannte oder hätte kennen müssen, als das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsgeschäft zustande kam, und der Bund die Kosten nicht trägt, oder
b) Amtshandlungen, die durch schuldhaftes Verhalten der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der oder des Nutzungsberechtigten erforderlich werden"
2. Die Anmerkungen zu Tarifstellen 26.5.2.1 bis 26.5.2.6 werden gestrichen.
"Anmerkung zu Tarifstellen 26.5.2.1 bis 25.5.2.6:Für Amtshandlungen von Amts wegen nach den Tarifstellen 25.5.2.1 bis 25.5.2.6 sind nur Gebühren zu entrichten, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Gefahr für einzelne oder mehrere Personen besteht."
3. Die bisherige Tarifstelle 26.5.2.4 wird die neue Tarifstelle 26.5.2.5.
4. Die bisherige Tarifstelle 26.5.2.5 wird die neue Tarifstelle 26.5.2.4.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 160203
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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