Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.368)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 1 5.Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Tarifstelle 26.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 26.5 werden die Angabe "19. Januar 2010" durch die Angabe "7. Mai 2012" und die Angabe "13" durch die Angabe"539" ersetzt; nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. S. 539)" werden ein Komma und die Worte "geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313)" angefügt.

2. In der Tarifstelle 26.5.1 werden die Angabe "Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis" und "je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters" sowie die Angabe "30" gestrichen.

3. Nach der Tarifstelle 26.5.1 werden folgende Tarifstelle 26.5.1.1 und 26.5.1.2 eingefügt:

"26.5.1.1 Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis

a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) vereinfachte Auskunft 35

26.5.1.2 Beratungsleistung gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen,

Räumkonzepte 35"

4. Die Tarifstelle 26.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

26.5.2.1 Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Bausstellenaufsicht
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 30
 
"26.5.2.1 Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr,
je angefangene Stunde 9"

5. In der Tarifstelle 26.5.2.2 wird nach den Worten "Verdachtsobjektes pro Tag" die Worte "(inklusive Baggerarbeiten)" angefügt und die Angabe "250" wird durch die Angabe "250 bis 500" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 26.5.2.3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

"26.5.2.3 Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt
je nach Schwierigkeit der örtlichen Verhältnisse 250 bis 50.000

"26.5.2.3 Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (ggf. inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät"

7. Die Tarifstelle 26.5.2.4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 
26.5.2.4 Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
Einsatz eines Bootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde 10
Einsatz des Spezialgerätes nach individueller Auftragslage je Tag 200

"26.5.2.4 Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35

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