Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.365)



Siehe Fn *

Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 305), verordnen

  1. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die folgenden Artikel 1 Nummer 1 bis 5 und Artikel 2 und
  2. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die folgenden Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 305), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 25.1.16 erhält folgende Anmerkung:

"Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben, ganz oder teilweise abgesehen werden."

2. In der Tarifstelle 25.1.24 wird das Wort "Erwerberlaubnis" durch das Wort "Erwerbserlaubnis" ersetzt.

3. In der Überschrift der Anmerkung zur Tarifstelle 25.1.56 wird die Angabe "58" durch die Angabe "56" ersetzt.

4. Die Tarifstelle 25.1.76 erhält folgende Fassung:

alt neu
 25.1.76
Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 WaffG bzw. Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG
75 bis 250
 "25.1.76
Untersagung nach § 41 WaffG
75 bis 250"

5. Die Tarifstelle 25.1.77 erhält folgende Fassung:

alt neu
 25.1.77
Aufhebung der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 bzw. der Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG auf Antrag des Betroffenen
75 bis 250
 "25.1.77
Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG
75 bis 250"

6. Die Tarifstelle 25.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
25.3
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden und nicht in 25.1 und 25.2 aufgeführt sind
10 - 500

"25.3 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.3.1 Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG, zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat Gebühr bis zur Höhe der der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind 10 bis 500

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ID 151454

ENDE

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