Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.365)
Siehe Fn *
Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 305), verordnen
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 305), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 25.1.16 erhält folgende Anmerkung:
"Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben, ganz oder teilweise abgesehen werden."
2. In der Tarifstelle 25.1.24 wird das Wort "Erwerberlaubnis" durch das Wort "Erwerbserlaubnis" ersetzt.
3. In der Überschrift der Anmerkung zur Tarifstelle 25.1.56 wird die Angabe "58" durch die Angabe "56" ersetzt.
4. Die Tarifstelle 25.1.76 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25.1.76 Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 WaffG bzw. Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG 75 bis 250 |
"25.1.76 Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250" |
5. Die Tarifstelle 25.1.77 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
25.1.77 Aufhebung der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 bzw. der Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG auf Antrag des Betroffenen 75 bis 250 |
"25.1.77 Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250" |
6. Die Tarifstelle 25.3 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||
25.3 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden und nicht in 25.1 und 25.2 aufgeführt sind 10 - 500 |
|
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41
ID 151454
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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