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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 24.04.2014 S. 69)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 143), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), wird wie folgt geändert:

1. Unter den Überschriften "11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)" und "13 Handwerk und Berufsausbildung" wird jeweils folgender Text eingefügt:

"*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 S. 36) - EG DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen."

2. Die Tarifstelle 11.1 erhält folgende Fassung:

"11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeige
11.1.1 a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55c GewO * 25
b) wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/ bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * 30
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:

Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.

11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * 10
11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht. * 15
11.1.4 Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * 10"

3. Nach Tarifstelle 11.4.1 wird die folgende neue Tarifstelle eingefügt:

"11.4.1.1 Änderung einer bereits erteilten Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand * 50 bis 200"

4. Die Tarifstelle 11.4.2 erhält folgende Fassung:

"11.4.2 Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt * nach Zeitaufwand, mindestens 49 pro Stunde"

5. Die Tarifstelle 11.4.7 erhält folgende Fassung:

"11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * 60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:
Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig."

6. In der Tarifstelle 11.4.8 wird vor der Angabe "50" die Angabe "20 bis" eingefügt.

7. In der Tarifstelle 11.4.9 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50 bis 1.000" ersetzt.

8. Die Tarifstelle 11.5 wird gestrichen.

9. Die Tarifstelle 11.7.3 erhält folgende Fassung:

"11.7.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO * 60"

10. Die Tarifstelle 11.8 erhält folgende Fassung:

"11.8 Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 500 bis 1.000
11.8.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 30 bis 300
11.8.3 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 20 bis 400
11.8.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 201 2 (GVOBl. Schl.-H. S. 431)

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